Berechnung des Beitragsschadens bei § 266a StGB

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Viele Juristen im Strafrecht finden es schwierig, die aufgrund von Schwarzarbeit in einer bestimmten Summe entstandenen fehlenden Sozialversicherungsbeiträge – auch Beitragsschaden genannt – zu kalkulieren. Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter neigen oft dazu, sich auf die Kalkulationen des Zolls oder der Deutschen Rentenversicherung zu verlassen, wodurch sie die Gelegenheit verpassen, oft vorhandene Fehler zu entdecken.

Eine besondere mathematische Herausforderung bei der Berechnung des Beitragsschadens aus einem bekannten Schwarzlohn, die Juristen typischerweise vor Schwierigkeiten stellt, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV. Dieser besagt:


„Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.“


Der Schwarzlohn ist also als Nettolohn anzusehen. Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist aber der Bruttolohn. Daher muss anhand der bekannten Beitragssätze aus dem Schwarzlohn (= Nettolohn) der Bruttolohn ermittelt werden. Eine vereinfachte Berechnungsmethode im Strafverfahren geht hierbei bei einem konstanten Lohnsteuersatz von 14 Prozent aus (wenn die Daten der einzelnen schwarz beschäftigten Arbeitnehmer und insbesondere deren Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht bekannt sind):


Sozialversicherungsbeitrag

Arbeitnehmeranteil

Krankenversicherung (KV)

(allgemeiner Beitragssatz) 14,6 %

7,30 %

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,7 %

0,85 %

Rentenversicherung - West (RV) 18,6 %

9,3 %

Arbeitslosenversicherung - West (AV) 2,6 %

1,3 %

Pflegeversicherung (PV) 4,0 % (kinderlos)

2,3 %

Zwischensumme

21,05

Lohnsteuer (Eingangssteuersatz Lohnsteuerklasse VI)

14 %

Summe 

35,05 %


[Den vollständigen Beitrag können Sie auf der Seite des Rechtsanwalts Torsten Hildebrandt unter Berechnung des Beitragsschadens bei § 266a StGB lesen.]

Foto(s): Torsten Hildebrandt

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