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Bereitschaftsdienstzeiten von Polizisten sind vollständig in Freizeit auszugleichen!

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VG Berlin, Urt. v. 02.12.2015, Az. VG 26 K 58.14

Das VG Berlin stellt nun, wie auch schon das OVG Lüneburg im Jahr 2011 klar, dass der Bereitschaftsdienst von Polizisten wie Volldienst zu behandeln ist und daher umfänglich in Freizeit, unabhängig von einer Vergütung für die Mehrarbeit, auszugleichen ist.

Der klagende Polizeioberkommissar im Dienst des Landes Berlin leistete während eines mehrtägigen Dauereinsatzes Bereitschaftsdienst. Nach ständiger Praxis des Landes Berlin gewährte ihm der Polizeipräsident hierfür gerade einmal Dienstbefreiung in Höhe von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Diese Reduzierung sah das Land Berlin durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes als gerechtfertigt an.

Das VG Berlin sah dies anders, gab der Klage des Klägers statt und verpflichtete den Polizeipräsidenten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang.

Das VG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem Landesbeamtengesetz für das Land Berlin Beamten für Mehrarbeit, welche über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist.

Denn Bereitschaftszeit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln.

Die Vorschrift im Landesbeamtengesetz diene dem Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu garantieren, wenn der Beamte wegen Mehrarbeit auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend verzichten muss.

Entsprechend der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Berlin erhalten Beamte im Bereitschaftsdienst zwar nur die Überstunden vergütet, die bei der entsprechenden Tätigkeit normalerweise durchschnittlich anfallen. Hieraus könne jedoch kein Rückschluss auf den Umgang mit dem Freizeitgleich gezogen werden.

Vielmehr sei die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden, nicht jedoch ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten eben gerade nicht ausgleiche.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das VG die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsmittel seitens des Landes eingelegt werden und zu welchem Ergebnis diese führen. Sollten die weitere/weiteren Instanz/en ebenso wie das VG urteilen, was zu erwarten ist, könnten zahlreiche Beamte im Polizeidienst einen bisher nicht vollständig gewährten Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsstunden beanspruchen.


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