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Berufshaftpflicht – Ausschluss der Versicherung bei wissentlicher Pflichtverletzung

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Für besonders haftungsträchtige Berufe sieht das Gesetz eine Haftpflichtversicherung zwingend vor. Auch in diesen Haftpflichtversicherungen gibt es durchaus Ausschlussgründe, nach denen die Versicherung von der Leistung frei wird.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in einem Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 90/13 über einen Ausschlussgrund zu urteilen, der Leistungsfreiheit bei einer wissentlichen Pflichtverletzung vorsah. Betroffen war in diesem Fall ein Insolvenzverwalter. Sofern der verursachte Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden sei, sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Hierauf berief sich die Versicherung und verweigerte die Übernahme des Schadens (der Insolvenzverwalter war bereits zu einer Zahlung von 830.000 EUR verurteilt worden).

Das Berufungsgericht hatte hier zunächst versicherungsfreundlich entschieden. Es hatte dem Versicherungsnehmer zunächst eine so genannte sekundäre Darlegungslast aufgebürdet. Der Insolvenzverwalter habe vorzutragen und plausibel zu machen, aus welchen Gründen es zu einem gravierenden Verstoß gekommen sei. Sofern dies nicht geschehe, müsse angenommen werden, dass er wissentlich seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt habe.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und stellte klar, dass weitaus höhere Anforderungen an den Beweis eines solchen Ausschlussgrundes zu stellen seien.

Der Bundesgerichtshof legte folgende Grundsätze fest:

- Hat vorab ein Haftpflichtprozess stattgefunden, in dem der Insolvenzverwalter verurteilt wurde, dann sind die Ausführungen des Erstgerichtes zu den objektiven Pflichtverletzungen bindend.

- Zu der Frage, ob die Pflicht wissentlich verletzt wurde, besteht jedoch keine Bindungswirkung.

- Darlegungs- und beweisbelastet für das „innere“ Merkmal der Wissentlichkeit ist die Versicherung.

- Die Versicherung muss daher zunächst einmal einen Sachverhalt darlegen, der auf ein Wissen des Insolvenzverwalters hindeutet. Wissend ist nur derjenige, der die verletzte Pflicht positiv kennt und trotz der sicheren Kenntnis handelt.

- Grundsätzlich muss die Versicherung weitere zusätzliche Indizien benennen, die für das Wissen sprechen. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn elementare berufliche Pflichten verletzt werden, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden können. (Beispiel: Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet für seinen Mandanten Gerichtstermine wahrzunehmen. Dies ist allgemein üblich und anerkannt.)

- Jenseits dieser Fälle muss allerdings die Versicherung Tatsachen vortragen anhand derer eine wissentliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

- Erst danach muss der Versicherungsnehmer Umstände aufzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.

- In jedem Fall muss der Versicherungsnehmer nur zu der Frage vortragen, ob er Vorsatz gehabt habe oder nicht. Er muss nicht erklären, dass sein tatsächliches Handeln auch objektiv gerechtfertigt war.

Im Fall des Bundesgerichtshofes hatte der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Verbindlichkeiten von 1 Million € aufgenommen, ohne die Liquidität der insolventen Firma hinreichend sichergestellt zu haben. Insofern handelte der Insolvenzverwalter nach § 61 InsO pflichtwidrig. Aber auch hier stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine wissentliche Pflichtverletzung nicht vermutet werden könne. In Betracht komme vielmehr auch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit. Das Verfahren wurde daher wieder an das Berufungsgericht zurück verwiesen.


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