Berufsunfähigkeitsrente - Versicherer muss weiter zahlen - unwirksames befristetes Anerkenntnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Häufig sehen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen vor, dass nach Antrag auf Gewährung einer Rente auf Berufsunfähigkeit und Prüfung durch den Versicherer ein sogenanntes befristetes Anerkenntnis abgegeben werden kann. 

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall - Urteil vom 09.10.2019 - IV ZR 235/18 - enthielten die Versicherungsbedingungen zum Beispiel folgende Regelung:

"Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. ... Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut geprüft."

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erklärte der Versicherer (VR) gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN), dass er für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 01.06.2015 seine Leistungspflicht anerkennt.

Nachdem der VN auch über den 01.06.2015 hinaus die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begehrte, prüfte der VR erneut und lehnte die weitere Bewilligung der Rentenzahlungen ab.

Der BGH stellte in der hier zitierten Entscheidung klar, dass der VR hier KEIN wirksames befristetes Anerkenntnis abgegeben hatte. 

Dies dürfte für die meisten abgegebenen befristeten Anerkenntnisse gelten!

Ein wirksames befristetes Anerkenntnis bedarf immer und in jedem Fall eines sachlichen Grundes und dieser ist dem VN auch zu nennen. Die Befristung ist also zu begründen. Dadurch wird der VN in die Lage versetzt, prüfen zu können, ob vorliegend ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt und / oder ob Aussicht auf Erfolg besteht, sich gegen die Befristung zur Wehr zu setzen. 

Das vom VR abgegebene Anerkenntnis gilt damit als unbefristet und die Berufsunfähigkeitsrente ist weiterhin zu zahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der VR das weitere Begehren des VN schlicht mit dem Hinweis zurückweist, dass die weitere Prüfung ergeben habe, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.

Hintergrund:

Zu unterscheiden ist das sogenannte Erstprüfungsverfahren vom Nachprüfungsverfahren. Im Erstprüfungsverfahren stellt der VN einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und muss beweisen, dass er auch tatsächlich berufsunfähig ist.

Wir ein wirksames befristetes Anerkenntnis abgegeben und der VN begehrt auch weiterhin die Gewährung einer Rente, muss er beweisen, dass er auch weiterhin berufsunfähig ist. 

Liegt allerdings kein befristetes Anerkenntnis vor - was in den überragenden Fällen der Fall sein dürfte - kann der VR seine Leistungspflicht nur im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens beenden. Und hier dreht sich die Beweislast um. 

An das Nachprüfungsverfahren sind darüber hinaus formeller und materieller Hinsicht hohe Anforderungen zu stellen. 

Der VR muss im Nachprüfungsverfahren beweisen, dass sich der gesundheitliche Zustand des VN positiv verändert hat! ACHTUNG!!!! Es geht hierbei nicht nur darum, dass der VR beweisen muss, dass der VN nicht (mehr) berufsunfähig ist. Sollte sich zum Beispiel in einem Nachprüfungsverfahren herausstellen, dass zu keinem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, muss der VR weiter leisten, wenn sich der Zustand des VN nicht positiv verändert hat. Das Nachprüfungsverfahren dient nämlich nicht der Korrektur ursprünglich falscher Entscheidungen. 

Es muss vom VR darüber hinaus eine nachvollziehbare und ausführliche Begründung seiner Entscheidung unter Zugrundelegung einer vergleichenden Betrachtung beider Beurteilungszeiträume vorgenommen und dem VN zeitnah vorgelegt werden. 

Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer hat Ihnen gegenüber ein befristetes Anerkenntnis abgegeben? Oder nach Fristablauf keine weitere BU-Rente bewilligt? 

Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf - ich prüfe Ihren Fall!



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Yvonne Franke

Beiträge zum Thema