Bescheinigung zur Impfberechtigung einer Kontaktperson

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Hier aus aktuellem Anlaß ein kurzer Hinweis zur Impfberechtigung von engen Kontaktpersonen :


Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung bei sich oder in der Wohnung des Angehörigen  pflegen und betreuen, haben Anspruch auf eine Schutzimpfung .

Hat der Angehörige das 70. bzw. sogar das 80. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch auf Schutzimpfung in der Gruppe der Berechtigten "mit hoher Priorität".

In Niedersachsen wird diese Gruppen aktuell geimpft.


Hat der Angehörige das 60. Lebensjahr vollendet besteht der Anspruch in der Gruppe der Berechtigten " mit erhöhter Priorität".

In Niedersachsen wird diese Gruppe aktuell noch nicht geimpft.(Stand 07.04.2021)


DIe Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen , z.B. durch Bescheid über den Pflegegrad.

Die zu pflegende Person oder ein/eine Bevollmächtiger/e muss schriftlich bescheinigen, dass es sich um die Kontaktperson handelt. Es dürfen nur zwei Kontaktpersonen benannt werden.


Ein geeignetes Formular für die Bescheinigung wird  u.a. vom Landkreis Peine zur Verfügung gestellt >


https://www.landkreis-peine.de/Quicknavigation/Start/Priorisierte-Impfung-f%C3%BCr-Personen-mit-medizinscher-oder-beruflicher-Indikation.php?object=tx,2555.5&ModID=7&FID=2555.9708.1


Die Bescheinigung muss im Original zum Impftermin mitgebracht werden. Ebenso ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie der Personalausweis der zu impfenden Kontaktperson vorzulegen.


Alles weitere sollten Sie dann direkt mit dem Hausarzt oder der Impfstelle im Rahmen der Abstimmung eines Impftermins klären.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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