Beschlagnahme von Kryptowährungen - Abzug der Kryptowährungen auf beschlagnahmten Wallets strafbar? - Teil2

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Im ersten Teil wurden die Grundzüge zur Beschlagnahme von Kryptowährungen durch staatliche Strafverfolgungsbehörden dargestellt.

Im zweiten Teil geht es um eine denkbare Strafbarkeit des Beschlagnahmegegners.

Strafbarkeit des Beschlagnahmegegners

Erfolgt der Zugriff auf die beschlagnahmten Kryptowährungen nicht durch Dritte, sondern den Betroffenen selbst erfolgt, dürfte wohl eine Strafbarkeit nach den §§ 257 ff. StGB ausscheiden, da all diese Tatbestände eine Hilfestellung eines Dritten zugunsten des Haupttäters erfordern. Ein Täter, der sich selbst begünstigt oder die Strafe zu seinen eigenen Gunsten zu vereiteln versucht handelt bereits nicht tatbestandsmäßig. 

Übrig bliebe in diesen Fällen der enge Rahmen der strafbaren Selbstgeldwäsche, welche gem. § 261 Abs. 7 StGB nur bei Inverkehrbringen des Gegenstands und zusätzlicher Herkunftsverschleierung strafbewehrt ist.

Da das Inverkehrbringen aber ein Zurverfügungstellen zugunsten eines an der Vortat unbeteiligten Dritten erfordert, dürfte es unserer Einschätzung an dieser Voraussetzung regelmäßig fehlen, wenn der vermeintliche Täter die Token auf eine zweite, ihm gehörende wallet überträgt. Wenn der Beschuldigte die Bitcoins demgegenüber beispielsweise für Zahlungen (juristisch liegt vielmehr ein Tausch nach § 480 BGB vor) aufwendet und diese an einen Verkäufer sendet, könnte ein Inverkehrbringen hingegen zu bejahen sein.


Strafbarkeit des transferierenden Dritten

Nimmt ein Dritter die Transaktion vor, kommt es primär darauf an, ob dieser an der Vortat beteiligt war. 

Ist dies der Fall, dürfte eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und Begünstigung regelmäßig ausscheiden, da die Begehung durch einen Beteiligten nur unter engeren Voraussetzungen strafbewehrt ist. 

Eine Hehlerei nach § 259 StGB kommt in Ermangelung der Sacheigenschaft von Kryptotoken nach § 90 BGB von vornherein nicht in Betracht. 

In Betracht kommt jedoch auch hier eine strafbare Selbstgeldwäsche, die bei dem Beteiligten im Einzelfall untersucht werden muss.

Ist der transferierende Dritte demgegenüber kein Beteiligter der Vortat, dürfte der Strafbarkeit wegen Begünstigung, Strafvereitelung und Geldwäsche regelmäßig nur wenig entgegenstehen und mithin eine Strafbarkeit regelmäßig anzunehmen sein.

Für entsprechende und darüber hinausgehende Rückfragen sowie die frühzeitige strafrechtliche Risikominimierung in Fragen rund um das Thema Kryptowährungen und NFTs steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) und stud. iur. Chingiz Machitadze


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. 

Herr stud. iur. Machitadze ist Werkstudent bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

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Foto(s): Steueranwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

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