Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei

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Normalerweise erfährt man, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde indem man die polizeiliche Vorladung in seinem Briefkasten vorfindet.

Die Polizei kann den Beschuldigten hierbei zu einem Vernehmungstermin vorladen oder aber ihm auch die Möglichkeit einräumen, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Wichtig ist, dass Sie zunächst keinerlei Angaben zur Sache machen. Dies Recht steht dem Beschuldigten ausdrücklich gesetzlich zu. Das Schweigen des Beschuldigten kann in einem späteren Gerichtsverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Die Polizeibeamten versuchen dies „zu umgehen“ in dem sie betonen wie sehr es von Vorteil ist, wenn man sich sofort einlässt und alles zugibt. Öfter habe ich auch schon von Mandanten gehört, dass die Beamten mitgeteilt haben, dass für den Fall eines Geständnisses ein „Gutes Wort“ beim zuständigen Staatsanwalt einlegen würden. Dies ist schlichtweg nicht richtig. Die Polizei hat keinerlei Einfluss auf das Ergebnis eines strafrechtlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft entscheidet auch nur auf Grundlage der Akten, welche Meinung die sachbearbeitenden Beamten hierbei vertreten ist völlig unerheblich.

Erfahrungsgemäß weichen die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten enorm vom tatsächlichen Akteninhalt ab. Es besteht stets die Gefahr, dass falls Angaben ohne Kenntnis des Akteninhalts gemacht werden, noch weitere und anders lautende Vorwürfe laut werden. Wenn Sie zur Vernehmung gehen und zunächst Angaben machen, dann aber plötzlich feststellen, dass es Ihnen doch zu viel und zu heikel wird, bringen Sie sich in die Gefahr, dass die prozessuale Situation des „teilweisen Schweigens“ aufkommt.

Teilweises Schweigen kann in den folgenden Verfahrensabschnitten negative Auswirkungen haben und sich negativ auf die Beweiswürdigung des Gerichtes auswirken!

Überdies sind Sie überhaupt nicht dazu verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Sie müssten im Grunde nicht mal den anberaumten Vernehmungstermin bei der Polizei absagen.

Bitte bedenken Sie, falls Sie den vorgeschlagenen Termin wahrnehmen wollen, dass die Polizeibeamten darauf geschult sind, Ihnen wichtige Informationen zu entlocken. Die Polizei geht vom Vorliegen einer bestimmten Straftat aus und sucht hierfür nach Anhaltspunkten. Im Zweifel wird man Ihrer entlastenden Aussage nicht wirklich Glauben schenken.

Alles was Sie sagen wird im Nachhinein protokolliert, wobei Sie keinerlei Einfluss darauf haben, wie etwas was Sie gesagt haben aufgeschrieben wird. Angaben, welche im polizeilichen Protokoll festgehalten wurden und die Sie so vielleicht gar nicht machen wollten, können im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr revidiert und Ihnen zum Nachteil ausgelegt werden.

Nach § 137 StPO steht Ihnen das Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen.

Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Verfahren geführt werden, sollten Sie sofort einen auf das Strafrecht spezialisierten Verteidiger aufsuchen. Dieser wird Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen (nur die Staatsanwaltschaft darf im Ermittlungsverfahren hierüber entscheiden, nicht die Polizei!). Nach erfolgter Akteneinsicht wird er mit Ihnen den Akteninhalt besprechen und mit Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie erarbeiten. Falls es sinnvoll erscheint kann Ihr Verteidiger sich für Sie einlassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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