Besteuerung von Krypto-Futures und CFDs

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Ein neuer Trend auch auf dem Krypto-Markt ist die Beteiligung an sogenannten „Krypto-Index-Produkten“ wie z. B. Futures oder CFDs (= Contracts for Difference). Mithilfe dieser Anlageinstrumente ist es möglich, auf die potenziellen Wertschwankungen von Kryptowährungen zu setzen, ohne dass man das dahinterstehende Asset besitzt. Wie genau das funktioniert und welchem einkommensteuerrechtlichen Irrtum die meisten unterliegen, wird in diesem Blogbeitrag erklärt.

Mithilfe von Futures und CFDs ist es möglich, den Kauf von Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin, Ether oder Ripple zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen bestimmten Preis zu vereinbaren – unabhängig von dem jeweiligen tatsächlichen Wert, den die zu erwerbende Kryptowährung zu dem Zeitpunkt besitzt. Gewissermaßen wird hier also auf die Wertentwicklung gesetzt – ganz gleich, ob die Kurse sich steigend oder fallend entwickeln. Hier kommt es auf die Spekulation und die Prognose des Einzelnen an, der sich eines Future-Geschäftes bedient. Auch können diese Geschäfte zusätzlich „gehebelt“ werden.

In einkommensteuerlicher Hinsicht denken hier zunächst viele an den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes (privates Veräußerungsgeschäft) gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hiernach wäre der persönliche Steuersatz zugrunde zu legen, sollte das fragliche Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert werden – jeder Verkauf danach wäre steuerfrei. Das ist allerdings falsch, da gem. Verlautbarung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016) sog. „Futures“ als Termingeschäfte anzusehen sind und unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG als Kapitaleinkünfte fallen. Sie sind somit der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Es ergeben sich somit Unterschiede in der Besteuerung: Gewinne aus Einkünften aus Kapitalvermögen sind unabhängig von der Haltedauer immer zu besteuern. Der Steuersatz beträgt 25 Prozentpunkte zzgl. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Zugegeben – das BMF hat sich bis dato noch nicht zur Besteuerung von Krypto-Futures geäußert, eine Eingliederung in vorhergegangenes Schreiben ist allerdings zu erwarten und u. E. nach dem Gesetz auch richtig.

Seit dem 01.01.2021 ist außerdem der neugeregelte § 20 Abs. VI S. 5 EStG zu beachten: Verrechnungen von Verlusten aus Termingeschäften sind nur noch bis zu EUR 20.000 pro Jahr möglich, ein übersteigender Betrag würde vorgetragen werden. Hier ist also besondere Vorsicht geboten.

Unser Rechtstipp lautet daher: Bei der Beteiligung an Krypto-Futures und CFDs ist bei der anschließenden Steuererklärung aufzupassen. Gewinne aus diesen Geschäften sind in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben und entsprechend zu besteuern. Auch auf eine etwaige steuerfreie Haltedauer kann man sich nicht berufen. Ebenso ist der niedrige Verlustverrechnungswert i. H. v lediglich EUR 20.000 pro Jahr zu beachten. 

Zu dem Thema Besteuerung von Krypto-Futures und CFDs sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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