Betreuung im Wechsel (sog. Wechselmodell) – nur wenn beide Eltern mitspielen

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Es könnte für alle Seiten eine harmonische Lösung sein: das Wechselmodell. Getrenntlebende Eltern kümmern sich dabei zeitlich annähernd gleich viel um die gemeinsamen Kinder, die zwischen den beiden Haushalten hin- und her pendeln. Es ist aber auch eine aufwendige, mitunter konfliktträchtige Lösung. Und deswegen hat nun auch das Oberlandesgericht Nürnberg dem Begehren eines Vaters eine klare Grenze gesetzt (Beschluss v. 8.12.2015 – 11 UF 1257/15). Nun muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit diesem Fall befassen.

Fast 25 Jahre war das Paar verheiratet gewesen. Es hat drei gemeinsame Kinder, eines davon noch minderjährig. Doch seit der Trennung im Jahr 2012 scheint das Verhältnis der beiden Partner mehr als zerrüttet. Immer wieder landen sie wegen ihrer Streitigkeiten vor Gericht – zuletzt ging es um die Frage, welchen Hort das jüngste Kind besuchen sollte.

In einem dieser vielen Verfahren haben die Eltern auch eine Umgangsregelung getroffen. Demnach darf der Vater das jüngste Kind alle 14 Tage über das Wochenende zu sich holen. Doch das war dem Mann zu wenig: Er forderte, dass das Kind im wöchentlichen Turnus abwechselnd bei ihm und der Mutter sein solle und auch die Ferien sowie wichtige Feiertage je zur Hälfte bei ihm verbringe. Sprich: Er forderte ein Wechselmodell ein.

Das Amtsgericht verwehrte dem Vater jedoch einen solchen Umgang. Nach Überzeugung des Gerichts stellt das Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Elternteile. Die müssen sich schließlich im Gegensatz zu anderen Umgangsregelungen viel mehr absprechen und abstimmen. Deswegen könne ein solches Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils – wie in diesem Fall – angeordnet werden.

Die Mutter sieht die Kommunikation zwischen ihr und ihrem Ex-Mann als gestört an. Er halte sich nicht an Absprachen, so ihr Vorwurf. Und habe sich zuvor auch nie um das Kind gekümmert. Das Argument des Vaters, ein solches Wechselmodell könne deeskalierend wirken, sah das Gericht nicht als erwiesen an. Im Gegenteil: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es dem Vater wohl eher um das eigene Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu sein, als um das Wohl des Kindes ging.

Abgesehen von der inhaltlichen, materiellen Bewertung des Falls sah sich das Gericht auch aus rechtlicher Sicht außerstand, ein Wechselmodell in einem Umgangsverfahren anordnen. Denn es sei rechtssystematisch dem Sorgerecht zuzuordnen.

Nun wird der BGH Gelegenheit haben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden kann.


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