Betriebsschließung wegen Corona-Pandemie

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Lohn und Gehalt – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Viele Betriebe müssen derzeit wegen der Corona-Krise auf Grund behördlicher Anordnung geschlossen bleiben. Andere Betriebe schließen wegen der durch die Corona-Krise fehlenden Zulieferungen oder fehlenden Aufträgen. Diese Betriebsschließungen führen dazu, dass Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, ohne dass dies von ihnen selbst oder vom Arbeitgeber zu vertreten ist.

Auch bei einer solchen Betriebsschließung wegen der Corona-Krise besteht aber für Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber trägt gemäß § 615 S. 3 BGB das Risiko von Betriebsstörungen. Er muss in allen Fällen, in denen er einen zur Arbeit bereiten Arbeitnehmer aufgrund von Betriebsstörungen nicht beschäftigen kann, Lohn und Gehalt weiterzahlen. Das gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse.

Der Arbeitnehmer hat also in einem derartigen Fall auch ohne Erbringung von Arbeitsleistung Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn bzw. das vereinbarte Gehalt. 

Einen anderweitigen Erwerb und auch ersparte Kosten z.B. für Fahrten oder Berufskleidung muss sich der Arbeitnehmer allerdings nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen.

Auch bei längerer Betriebsstörung enden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Der Arbeitgeber hat lediglich die Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Dabei ist jedoch der allgemeine und besondere Kündigungsschutz zu beachten. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist in aller Regel nicht möglich. 

Sollte Ihr Arbeitgeber auch nach Mahnung nicht zahlen, sollten Sie schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Gern prüfe ich anhand der Sach- und Rechtslage, ob eine Zahlungsklage in Ihrem Fall erfolgversprechend und sinnvoll ist und welche Möglichkeiten es gibt, vorübergehend mit staatlicher Hilfe Ihre Existenz zu sichern.


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