Betriebsübergang auf einen ausländischen Erwerber

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Wird ein Betrieb vom bisherigen Inhaber auf einen Erwerber übertragen (Betriebsübergang), so gehen die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert vom bisherigen Inhaber auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmer sind zu informieren und können dem Übergang widersprechen. Widerspricht ein Arbeitnehmer, so bleibt sein Arbeitsverhältnis zum bisherigen Inhaber bestehen - da dieser jedoch meist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, kann er in der Regel wirksam betriebsbedingt kündigen.

Erfolgt der Betriebsübergang auf einen im Ausland ansässigen Erwerber, kann es zu einem Wechsel des Arbeitsvertragsstatuts kommen; es gilt dann also künftig ggf. das ausländische Arbeitsrecht.

Deutsches Recht bleibt jedoch solange anwendbar, wie die Parteien über die Frage streiten, ob das Arbeitsverhältnis auf den ausländischen Erwerber übergegangen ist bzw. ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung im Ausland zu erbringen. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn mit Urteil vom 11.07.2013 (8 Ca 7/13) entschieden.

Zu der Frage, ob der Arbeitnehmer künftig ggf. im Ausland arbeiten muss, hat das ArbG weiter entschieden:

„Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO berechtigt diesen nicht, einen Arbeitnehmer ins Ausland zu versetzen. Geht der Betrieb gemäß § 613a BGB auf einen ausländischen Erwerber über, bedarf es insoweit einer vertraglichen Vereinbarung bzw. einer Änderungskündigung, denn das Arbeitsverhältnis geht mit seinem bisherigen Inhalt auf den neuen Inhaber über."

Das bedeutet, dass der ausländische Erwerber die „übergegangenen" Arbeitsnehmer des erworbenen Betriebes nur in Deutschland einsetzen kann. Eine Versetzung ins Ausland geht nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers oder ggf. mittels Änderungskündigung. Da eine Änderungskündigung aus einer Kündigung besteht, verbunden mit dem Angebot, zu anderen Bedingungen weiterzuarbeiten, ist die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Diese scheitert ggf. daran, dass sie „wegen des Betriebsübergangs" erfolgt (§ 613a Abs. 4 BGB).


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