Betrugsmasche Online Coaching

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So genannte Online-Coachings erfreuen sich mittlerweile großer Beliebtheit.

Diese zeichnen sich davon aus, dass es einen Zugang zu Lehrvideos gibt und dies begleitet wird durch ein 1 zu 1 Coaching und einen Beitritt zu einer Social-Media Gruppe. 

Üblicherweise muss der Verbraucher dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten zustimmen.

Sobald er den meist dilettantischen Inhalt des Coachings überblickt, ist es zu spät, denn der Widerruf wird nicht akzeptiert

Die Anbieter berufen sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten. 

Dieser Wiederrufsverzicht wird aber oft in den telefonischen Verkaufsgesprächen "ergaunert", indem die Kunden aufgefordert werden, das Kästchen anzukreuzen, ohne auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die konkrete Ausgestaltung des von der Beklagten eingerichteten Bestellvorgangs trägt den Vorgaben der Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, § 356 Abs. 5 BGB indes nicht hinreichend Rechnung. Zwar erteilt die Beklagte unmittelbar unter dem Button „Bestellung kostenpflichtig abschließen“ den Hinweis, dass der Nutzer mit dem Anklicken des Feldes zustimme, dass seine Bestellung sofort ausgeführt wird und er damit das gesetzliche Widerrufsrecht verliere.

Dementsprechend ist der Widerrufsverzicht nicht wirksam erklärt. Der Kläger konnte die zwei Verträge wirksam widerrufen.

Abgesehen davon ist schon fraglich, ob überhaupt ein digitales Produkt vorliegt, da oft auch eine 1-zu1- Coaching und andere Dienstleistungen angeboten werden

Unsere Kanzlei hat in etlichen Fällen eine Rückabwicklung erreicht.

Kontaktieren Sie uns gerne per Email.

RA Matthias Richter 


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