Beweis für Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

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Grundsätzlich sind die Normen des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern anwendbar. Gemäß ständiger Rechtsprechung bezüglich § 23 KSchG ist es der Arbeitnehmer, der vorlegen muss, dass er in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten eingestellt ist. Dennoch muss die Arbeitgeberin darauf basierend konkret darbringen können, wie ihr Betrieb organisiert ist.  Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit seinem Urteil vom 22.04.2021 (6 Sa 1066/20; vorher: 6 Ca 1079/20).

Der zugrundeliegende Fall handelte von einer ordentlichen Kündigung und der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kläger war bei der Beklagten, einem IT-Dienstleister, beschäftigt und arbeitete vom Standort K aus. Nach der Ansicht der Beklagten sei für die Kündigung des Klägers keine soziale Rechtfertigung notwendig, § 1 II KSchG, da er – wie kein anderer seiner Kollegen – vom Standort K arbeitete. Aus diesem Grund sei § 23 KSchG nicht anwendbar, denn es sei kein Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten.

Seine Klage wurde vom ArbG Köln abgewiesen, doch war die Berufung vor dem LAG Köln nun erfolgreich. Dieses entschied, dass die Arbeitgeberin auf die Ausführungen des Arbeitnehmers konkret darbringen können muss, wie ihr Betrieb organisiert ist.  Besonders bei Matrixstrukturen in Konzernen mit mehreren Unternehmen sei dies erforderlich, weil bei einem solchen Arbeitnehmer nach Aufgaben- und Funktionsbereichen aufgeteilt werden, nicht nur nach Unternehmenszugehörigkeit.

Ein solcher Konzern, der international tätig ist, müsse der sekundären Darlegungslast aus § 138 I, II ZPO entsprechen. Dies gelte im vorliegenden Fall, da die Angestellten in wechselnden Gruppen sowie in keinem festen Büro arbeiteten.  Es sei nicht ausreichend, sich darauf zu berufen, dass der Kläger als Eigenständiger in einem ausländischen Betrieb arbeite. Auch wenn es keine festgelegte Leitungsposition für den Konzern mit seinen Gesellschaften gebe, so seien diese dennoch Betriebe i.S.d. § 23 KSchG, sodass das KSchG anwendbar sei.

Das Gericht entschied demnach, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht beendet worden sei. Die Beklagte müsse den Kläger weiterhin beschäftigen.

Foto(s): Janus Galka

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