Beweislage bei gemeinsamem „Unfallbericht“

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Das OLG Dresden (7 U 949/09) hat einen Autofahrer von den Beweisanforderungen, denen eine für den Unfallhergang beweisbelastete Partei unterliegt, zunächst enthoben, da ein von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneter „Unfallbericht” vorlag.

Der Autofahrer kollidierte beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt mit dem PKW des Beklagten. Die Schuldfrage war strittig. Beide Unfallbeteiligten unterschrieben einen „Unfallbericht”, in dem der Beklagte einräumte, u. a. das haltende Fahrzeug wegen verschmierter Scheiben schlecht erkannt zu haben. Aufgrund der Urkunde erkannte das OLG Dresden auf eine Quote von 75:25 und ging von einem Verschulden des Beklagten aus.

Erst wenn der Gegenpartei der Nachweis gelingt, dass der „Unfallbericht” unrichtig ist, gilt sodann wieder die beweisrechtliche Ausgangslage.

Rechtsanwältin Koschinski


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