Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch in der Veterinärmedizin

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Am 10.50.2016, Az.: VI ZR 247/15, hat der Bundesgerichthof entschieden, dass auch im Bereich der Veterinärmedizin eine Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes eingreift.

Dem BGH wurde folgender Fall vorgelegt:

Die Klägerin stellte eine Verletzung am Hinterbein ihres Pferdes fest. Die Wunde wurde durch einen Tierarzt behandelt. Weitere Untersuchungen wurden durch den Tierarzt jedoch nicht vorgenommen. Der Tierarzt gab die Anweisung, das Pferd zwei Tage zu schonen. Daran hielt man sich auch. Ein paar Tage später brach sich das Pferd beim Aufstehen dieses verletzte Bein. Eine Operation misslang, so dass das betroffene Pferd getötet werden musste. Es wurde festgestellt, dass das Pferd durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur am Knochen erlitten hatte. Diese Fissur entwickelte sich letztendlich zum Beinbruch.

In dem Verfahren wurde nicht geklärt, ob der Behandlungsfehler des Tierarztes ursächlich für den späteren Beinbruch des Pferdes gewesen ist. Entscheidend kam es nun darauf an, wer für die Kausalität die Beweislast zu tragen hat.

Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines groben Behandlungsfehlers, besonders auch bei Befunderhebungen, die Grundsätze zur Beweislastumkehr aus der Humanmedizin auch auf die Veterinärmedizin anzuwenden sind. Der Tierarzt muss also beweisen, dass der eingetretene Schaden auch ohne sein Zutun entstanden wäre oder aber dass sein Verhalten hierfür nicht ursächlich gewesen ist.

Damit haften Tierärzte für Behandlungsfehler nach denselben Grundsätzen wie Humanmediziner.


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