Bewertung einer Arztpraxis im Zugewinnausgleich

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Eine Arztpraxis kann im Rahmen eines Zugewinnausgleichs bewertet werden. Hierbei müssen einige Aspekte berücksichtigt werden:

Ertragswert: Der Ertragswert einer Arztpraxis kann anhand verschiedener Faktoren berechnet werden, wie beispielsweise dem Gewinn, den Umsätzen und den zukünftigen Ertragsaussichten.

Wert der Praxisausstattung: Der Wert der Praxisausstattung, einschließlich medizinischer Geräte, Einrichtung und sonstiger Ausstattung, muss bewertet werden.

Goodwill: Der Goodwill einer Arztpraxis kann ebenfalls ein wichtiger Faktor sein, da er die Attraktivität der Praxis für Patienten und andere Kunden widerspiegelt.

Eine ganz grobe Orientierung zur Berechnung des Goodwills ist die  „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen“, auch als Ärztekammer-Methode bekannt. Als Ausgangswert wird der durchschnittliche Jahresumsatz herangezogen, den der Arzt oder die Ärztin  in den vergangenen drei Jahren vor dem Praxisverkauf erzielt haben. Hiervon wird dann ein kalkulatorischer Lohn abgezogen. Ein Drittel des so ermittelten Jahresumsatzes wird für den Goodwill Ihrer Praxis angesetzt. Hinzu kommt dann der Substanz der Einrichtung.

Im Streitfall wird ein Gutachter den Wert individuell berechnen nach der modifizierten Ertragswertmethode. Hierbei wird auch die Patientenbindung berücksichtigt und individuelle Faktoren, wie das Durchschnittsalter der Patienten, die örtliche Situation, etc. Das Ergebnis kann von der Faustregel der Ärztekammer dann nicht unerheblich abweichen.


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