Bewertungen als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel

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Bewertungen beeinflussen die Außenwahrnehmung eines Unternehmens in immer stärkerem Maße. Mitunter wird versucht, die Abgabe von Bewertungen "schmackhaft" zu machen, indem man hierfür einen Vorteil verspricht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020, AZ: 6 U 270/19) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem ein Unternehmen auf der Social Media Plattform Facebook ein Gewinnspiel auslobte und dieses wie folgt bewarb: "„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance“. 

Die Teilnahme an dem Gewinnspiel war also gekoppelt bzw. setzte voraus, dass der Post oder die Seite des Unternehmens gelikt bzw. bewertet, kommentiert oder geteilt wurde.

Dagegen, dass für die Teilnahme eine Bewertung für das auslobende Unternehmen abgegeben werden sollte, ging ein Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG vor.

Das OLG Frankfurt gab dem Mitbewerber Recht. Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung objektiv und seien daher höher bewertet als eigene Äußerungen. Die Bewertungen seien aber nicht frei und unabhängig abgegeben worden, sondern zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil nur deshalb, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt würden. Die Bewertungen würden dabei regelmäßig positiv ausfallen. Es entstehe durch die Vielzahl der Bewertungen der Eindruck, dass sich diese auf das Unternehmen und dessen Produkte beziehen würden, denn nicht jeder Betrachter würde die Bewertungen inhaltlich durchgehen. Damit würden im Ergebnis die Produkte des Unternehmens beworben, obgleich die Bewertungen eigentlich anlässlich des Gewinnspiels abgegeben wurden.

An anderer Stelle hatte das OLG Frankfurt entschieden, dass ein grundsätzliches Kopplungsverbot bei einem Gewinnspiel nicht bestehe (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2019 - 6 U 6/19). Dabei ging es um die (datenschutzrechtliche) Frage, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einer Einwilligung zur Telefonwerbung verbunden werden kann. Hier hatte das Gericht festgestellt, dass der Verbraucher selbst entscheiden könne, ob ihm die Teilnahme an dem Gewinnspiel die Preisgabe seiner Daten wert sei. Eine Anlockwirkung würde die Freiwilligkeit seiner Einwilligung nicht beeinträchtigen. 

Fazit: Auch wenn Gewinnspiel mit verschiedenen Werbemaßnahmen gekoppelt werden können, ist es doch immer eine Frage des Einzelfalles, ob  diese (zulässige) Kopplung quasi nach hinten losgeht, wenn sie zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führt, die dann geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes seit 10 Jahren tätig und verfügt über entsprechende fachanwaltliche Expertise im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheber- und Medienrecht. Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne!


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