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BFH: Höhe von Nachzahlungszinsen auf Steuern verfassungswidrig?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt die Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 an. Die Verzinsung von Steuern sei zwar grundsätzlich rechtmäßig, allerdings sei die Höhe der Verzinsung wahrscheinlich verfassungswidrig. Betroffene können folglich möglicherweise einen Teil ihrer geleisteten Nachzahlungszinsen zurückfordern. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt mit seinem Beschluss vom 25. April 2018 – Az.: IX B 21/18 – an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2015. Die §§ 233, 238 der Abgabenordnung (AO) bilden die rechtliche Grundlage für Nachzahlungszinsen. Gemäß §§ 233, 238 AO betragen die Zinsen einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer für jeden Monat 0,5 %. Demzufolge werden pro Jahr 6 % an Zinsen berechnet.

Natürlich möchte sich die Finanzverwaltung an diesen Zinssatz halten, da allein die Zinsen auf nachzuzahlende Steuern für ca. 2 Milliarden Euro jährlich in der Kasse des Staatshaushaltes sorgen.

Höhe der Verzinsung womöglich verfassungswidrig

Zwar stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Verzinsung von Steuern an sich rechtmäßig sei, hinterfragte jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung, da die 6 % pro Jahr dem angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität nicht gerecht würden. Schließlich liefen die übrigen Zinsen am Geldmarkt teils gegen Null oder wären sogar negativ. Somit sei es unangemessen, für die Verzinsung von Steuern einen Prozentsatz in Höhe von 6 % anzunehmen. Der Bundesfinanzhof beschreibt die Höhe von 6 % pro Jahr als „realitätsferne Bemessung des Zinssatzes“.

In der Pressemitteilung bzgl. des Beschlusses vom 25.04.2018 äußert sich der Bundesfinanzhof wie folgt: „Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.“

Was heißt das für Betroffene?

Wer einen Bescheid bezüglich Nachzahlungszinsen erhalten hat, kann gegen diesen Bescheid vorgehen und wenigstens einen Teil der Nachzahlungszinsen zurückfordern.

Bei Betriebsprüfungen für Veranlagungszeiträume ab 2015 ist daher von der steuerlichen Beratung genau zu prüfen, ob die von der Finanzverwaltung behaupteten Ansprüche auf Zinsen basierend auf dem Beschluss des Bundesfinanzhofes anzugreifen sind.

Wird gegen den Bescheid Einspruch erhoben, verhindert dies zwar nicht die Vollziehung der Zahlung der Nachzahlungszinsen, doch kann dadurch im Nachhinein, also rückwirkend, der Mehrbetrag an gezahlten Zinsen zurückgefordert werden, falls der Gesetzeber die Regelung ändert oder der Bundesfinanzhof eine rechtsleitende Entscheidung trifft.

Was passiert als Nächstes?

Zunächst bleibt abzuwarten, auf welchen Zinssatz man sich bei der Geltendmachung von Nachzahlungszinsen nun beziehen wird. Grundsätzlich sollte der Zinssatz am Geldmarkt als Orientierung dienen, um etwaige Ansprüche gegen die Finanzverwaltung geltend zu machen.

Wenn die Frist für einen Einspruch abgelaufen ist

Ist die Frist für den Einspruch bereits verstrichen, besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei der jeweiligen Finanzverwaltung einen Antrag gemäß § 130 AO zu stellen, um den Bescheid auf Nachzahlungszinsen aufzuheben. Danach kann ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bei dem Bescheid über Nachzahlungszinsen aus dem zu hohen Zinssatz von 6 % per anno.

Wer einen Bescheid über Nachzahlungszinsen erhält, kann innerhalb eines Monats dagegen Einspruch einlegen und auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes verweisen.

Haben Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen, ob Sie von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs betroffen sind. Zinsen, die ab 2015 erhoben wurden, können geprüft und ggf. teilweise zurückverlangt werden.

Bei der Anwaltskanzlei Lenné können Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung vereinbaren, um eine erste Einschätzung Ihres Falls sowie möglicher Vorgehensweisen zu erhalten.



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