BFH: Schadensersatz einer Schrottimmobilie ist kein Veräußerungsgewinn

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Die Finanzämter und Finanzgerichte versteuerten die Schadensersatzzahlung an Anleger als privaten Veräußerungsgewinn, was nach Ansicht des BFH nicht rechtmäßig sei:

Am 6. September 2016 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in drei gleichgelagerten Fällen damit, ob der Schadensersatz für eine Schrottimmobilie einen Veräußerungsgewinn darstellt (Az.: IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15).

In den drei nahezu deckungsgleichen Fällen war es streitig, ob es sich bei dem erhaltenen Schadensersatz um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelte. Die drei Kläger beteiligten sich allesamt an einem geschlossenen Immobilienfonds, deren Fondsimmobilien sich letztlich als minderwertig erwiesen und den klassischen Fall einer „Schrottimmobilie“ darstellten. Die zugesicherten Erträge blieben aus. Die betroffenen Anleger forderten die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und verklagten die Bank auf Schadensersatz, die für die Fonds und den Vertrieb verantwortlich war. Die Bank bot den Klägern über eine Tochtergesellschaft eine Entschädigung in Geld, damit verpflichteten sich die Kläger für die Rücknahme ihrer Klagen, sowie weiteren Forderungsverzicht. Für die Rückgabe ihrer Beteiligung erhielten die Kläger eine Zahlung, die die Finanzämter und Finanzgerichte allerdings als privaten Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 EStG versteuerten.

Der BFH wies jedoch die Ansicht der Finanzämter und Finanzgerichte zurück. Das Gericht fällte eine wegweisende Entscheidung und stellte sich damit auf die Seite der Kläger, denn ein Teil des Geldes sei als Entschädigung, sowie als Forderungsverzicht geflossen. Dieser Teil sei somit nicht zu versteuern. Die Entscheidung kommt insbesondere Anleger von Schrottimmobilienfonds zugute, die sich neben einem wirtschaftlichen Verlustgeschäft der fruchtlosen Beteiligung, zumindest nicht noch zu hohen Steuerbeiträgen verpflichten.

Rechtliche Möglichkeiten

Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre Ansprüche prüfen lassen. Zu viel versteuerte Beträge könnten gegebenenfalls zurückgefordert werden.

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