BFH zu SWAP-Verträgen bei Land- und Forstwirtschaft

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Bundesfinanzhof entscheidet unter dem Aktenzeichen VI R 11/22 über die steuerliche Anerkennung von SWAP-Verträgen als Zinssicherungsinstrument im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 

Unser Mandant hat sich als Landwirt im Rahmen einer in 2012 geplanten erheblichen Betriebserweiterung den damals als günstig begriffenen Zins für den späteren Investitionszeitpunkt sichern wollen. Die tatsächliche Betriebserweiterung ließ sich aus nachvollziehbaren Gründen (Planung/Baugenehmigung) erst Jahre später verwirklichen.

Der Mandant schloss in der Planungsphase (Forward-)Swap-Geschäfte ab, die nach der mit der Bank vereinbarten Zweckbestimmung einzig und allein dazu dienen sollten, das jetzige Zinsniveau in die Investitionsphase zu transportieren. Hintergrund war die Sorge des Steuerpflichtigen in 2012, dass der Zins in den kommenden Jahren bis zum Zeitpunkt der Investition erheblich steigen werde, was von namhaften Analysten so prognostiziert worden ist.

Erst in 2015 konnte der Mandant das mit den Swap-Verträgen betragsmäßig korrelierende Darlehen mit der Bank abschließen und das Projekt verwirklichen.

Er machte jedoch schon 2012 die Avalkosten und Ausgleichszahlungen, die im Zusammenhang mit dem Swap-Vertrag anfielen, als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt vertrat in der Betriebsprüfung die Ansicht, dass der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz geforderte Veranlassungszusammenhang aufgrund des grundsätzlich spekulativen Charakters der Swap-Verträge nur dann vorliegen dürfe, wenn Swap-Vertrag und Darlehen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dazu müssten die Verträge sehr streng aufeinander abgestimmt sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 18.08.2021, Aktenzeichen: 1 K 1410/19, dieser Argumentation in vollem Umfang angeschlossen und die Revision nicht zugelassen.

In dem von uns vertretenen Revisionsverfahren, das von dem 6. Senat auf unsere Nichtzulassungsbeschwerde hin, zugelassen wurde, macht unser Mandant geltend, dass es für eine derartige restriktive Auslegung überhaupt keine Rechtsgrundlage gebe.

Weder finde eine Verlustabzugsbeschränkung Anwendung noch bestehe überhaupt eine Rechtfertigung für einen derartigen Rechtssatz, dass der Veranlassungszusammenhang bei Swap-Verträgen aufgrund ihres isoliert betrachteten spekulativen Charakters äußert restriktiv geprüft werden müsse. Der Steuerpflichtige trägt zwar die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Veranlassungszusammenhangs. Dieser Last ist unser Mandant aber voll nachgekommen, indem er ausführlich die Motive für die Swap-Vertragsabschlüsse nachvollziehbar dargelegt hat und zum anderen auch die Zweckbestimmung in den Verträgen aufgenommen worden war.

Es bleibt abzuwarten, welchen Leitsatz der Bundesfinanzhof hierzu aufstellt. Meiner Meinung nach reichen eine nur mittelbare Verknüpfung und eine nachvollziehbare betriebliche Veranlassung aus, um zumindest von gewillkürtem Betriebsvermögen auszugehen.

Hier hat der Unternehmer, der schließlich für seine unternehmerischen Fehler haftet, einen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Auffassung, die Allgemeinheit könne für derartige riskante Entscheidungen nicht einstehen dürfen, lässt das objektive Nettoprinzip unberücksichtigt.

Wir raten unseren Mandanten bei derartigen Konfliktfeldern bereits in der Betriebsprüfung einen spezialisierten Rechtsanwalt und Steuerberater hinzuzuziehen.

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten Unternehmer in den Betriebsprüfungen sowie in den Rechtsbehelfsverfahren bis zum Bundesfinanzhof.

Rechtsanwalt und Steuerberater Martin Seidel hat zudem eine einschlägige Spezialisierung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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