BGH entscheidet zur Eintragungsfähigkeit von Wortfolgen als Marke

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Marken dienen der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Sie werden in das Register eingetragen, wenn der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese materiellen Schutzvoraussetzungen prüft das Amt im Anmeldeverfahren. Eine Marke wird eingetragen, wenn sie  unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und kein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Reine Fantasiebegriffe erfüllen diese Voraussetzungen in den allermeisten Fällen. Oft möchten Unternehmen aber gerade Marken anmelden, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen annähernd beschreiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung die Frage entschieden, ob eine Marke, die für bestimmte Waren nicht unterscheidungskräftig ist, auch für die damit im engen Zusammenhang stehenden Dienstleistungen nicht eintragungsfähig ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, Az. I ZB 68/11 - Deutschlands schönste Seiten).

Zum Sachverhalt

Der Anmelder hat die Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten" beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke angemeldet. Dabei müssen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht wird, angegeben werden. Für diese Waren oder Dienstleistungen prüft das Amt die Eintragungsfähigkeit der Marke, in der Regel also das (Nicht-)Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen. Der Anmelder begehrte einerseits Schutz für Waren der Klasse 16, im wesentlichen Druckerzeugnisse, andererseits für Verlagsdienstleistungen der Klasse 41. Das DPMA hat der Marke die Eintragung wegen des Vorliegens absoluten Schutzhindernisse versagt. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat diese Entscheidung bestätigt und geurteilt, dass auch für die Verlagsdienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliege. Hiergegen wendete sich der Anmelder mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.

Zur Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die Entscheidung des BPatG. Der Marke fehle insgesamt die Unterscheidungskraft. Gemäß § 8 Abs. H Nr. 1 MarkenG ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik). Dabei genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2010, 100 - TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dieses Schutzhindernis ist nach Auffassung des BGH gegeben. Die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" weise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine allgemeine Sachaussage auf. Der Anmelder hatte im Verfahren eingewendet, die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge führe zu der erforderlichen Unterscheidungskraft. Dem folgt der BGH nicht: Die Wortfolge sei eine ohne weiteres verständliche Redewendung, die nur den Inhalt der beanspruchten Waren beschreibt. Eine auch nur geringe Unterscheidungskraft erlangt die Wortfolge nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres verständliche Sachaussagen beschränkten. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten sei und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eigne, mache sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen. Zwar werde nicht jedes Zeichen, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstleistungen verstanden. Dies sei aber eher die Ausnahme. Im Regelfall werde sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt. Der Verkehr werde die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen. 

Fazit

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Marken, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen annähernd beschreiben, genau auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft werden müssen. Empfehlenswert ist es, bereits vor Anmeldung einer Marke im Rahmen einer Markenstrategie die Erfolgsaussichten der Markeneintragung prüfen. Anderenfalls können immense Kosten für die Einführung eines neuen Produktnamens entstehen, falls nach langem  Zeitablauf die angemeldete Marke doch nicht eingetragen wird. Sinnvoll ist der Aufbau eines Markenportfolios, bei dem außer dem Marketing gleich auch die rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Aufbau eines Marken des beachtet werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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