BGH erklärt Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen für unzulässig

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In das Musterverfahren gegen eine Sparkasse kommt Bewegung. Der mit der Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden befasste Bundesgerichtshof hat nun über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden, und dem Musterkläger mit Urteil von 24.01.2023 Recht gegeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21). 

Musterkläger erhält im Wesentlichen Recht – Revision der Sparkasse zurückgewiesen

Die Revision wurde zwar in einem vorgetragenen Detail zurückgewiesen, der BGH bestätigte aber grundsätzlich die OLG - Rechtsprechung, nach der bestimmte Zinsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind. Der gleichzeitigen Revision der Musterbeklagten mit dem Ziel, die Klage vollends abzuweisen, wurde nicht entsprochen.

Unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen

Vorliegend ging es um zwei Vertragsklauseln

  1.  "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst."
  2. "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. ...%, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres […]."

Laut BGH reicht es nicht aus, wenn die Sparkasse ihren Informationspflichten in folgender Form nachkommt:  

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Diese Regelungen seien unwirksam, hatte ein Verbraucherschutzverband festgestellt, und eine Musterklage angestrengt mit dem Ziel die vorgenommenen Zinsanpassungen für ungültig erklären zu lassen, und die Bank zur Neuberechnung zu verpflichten, und dazu einen verbindlichen Zinssatz zu verwenden.

BGH betont das Äquivalenzprinzip – OLG muss neu rechnen

Allerdings hatte das OLG sich nicht imstande gesehen, einen Referenzzinssatz oder eine akzeptable Berechnungsrichtlinie anzugeben.

Neu jetzt:  Der Bundesgerichtshof gibt dem OLG eine Zinssatzfestlegung auf den Weg, die den anfänglichen relativen Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz berücksichtigt und beibehält.

Wir zitieren die Pressemitteilung des BGH: „Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben.

Bedeutung auch für Prämiensparverträge anderer Banken

Rechtsanwalt Michael Staudenmayer: „Das zu erwartende Endurteil hat nicht nur für teilnehmende Musterkläger und die beklagte Sparkasse Bedeutung. Auch andere Banken verwenden für ihre Prämiensparverträge ähnliche Klauseln, die demnach unzulässig sind. Es steht eine für den Kunden vorteilhaftere Zinsberechnung in Aussicht!“


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