BGH hält die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells beim Umgang ausdrücklich für möglich

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In einer neuen Entscheidung vom 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die gerichtliche Anordnung eines Paritätischen Wechselmodells beim Umgang mit Trennungskindern auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist.

Bisher ging die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass ein paritätisches Wechselmodell nicht vom Gericht angeordnet werden kann, sondern dass dies nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eltern möglich sei. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Sichtweise sich nicht aus dem Gesetz ergebe. Im Gegenteil, § 1684 Abs. 1 BGB besagt eindeutig, dass das Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und nimmt dabei keine Gewichtung vor. Damit ist also auch der paritätische Umgang mit beiden Eltern, also das Wechselmodell eine im Gesetz angelegte Möglichkeit des Umgangs.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass es für die Ausgestaltung des Umgangs allein auf das Kindeswohl ankomme. Wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, dann kann ein Gericht auch das Wechselmodell anordnen, auch wenn ein Elternteil dagegen ist. Das ist die entscheidende Änderung der bisherigen Rechtsprechungspraxis.

Wenn man aber die Entscheidung richtig liest, wird man zu dem Ergebnis kommen, dass die Gerichte jetzt nicht flächendeckend das Wechselmodell anordnen. Denn das Gericht hat gleichzeitig einige Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells genannt. So ist es zumindest erforderlich, dass zwischen den Eltern eine funktionierende Kommunikationsbasis besteht und die Durchführung des Wechselmodells organisatorisch möglich ist. Denn das Gericht sieht auch, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an alle Beteiligten stellt.

Ein weiterer entscheidender Aspekt des Urteils vom 01.02.2017 ist Stärkung des Aspektes des Willens des Kindes bei der Abwägung, welches Umgangsmodell das Beste ist. So hat das Gericht in dem entschiedenen Fall den Rechtsstreit an das OLG Nürnberg zurückverwiesen, weil weder das Amts- noch das Oberlandesgericht das betroffene Kind angehört haben. Das Gericht ist aber nach Ansicht des BGH verpflichtet, das Kind anzuhören, wenn daraus Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Gericht hat aber keine Altersgrenze festgelegt, ab wann ein Kind anzuhören ist. Sie liegt jedenfalls deutlich unter 14 Jahren.

In jedem Fall dürften nach diesem Urteil deutlich mehr Wechselmodelle praktiziert werden, als vor dieser Entscheidung. Den betroffenen Eltern kann man nur empfehlen, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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