BGH: Im Nachbarrecht kommt es bei grenzständigen Pflanzen auf die Höhe an!

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 230/16 entschieden, dass es im Nachbarrecht entscheidend auf das höhere Geländeniveau des Nachbargrundstücks ankommt, um die Höhe von Hecken zu ermitteln, die wegen ihrer Höhe den Grenzabstand unterschreiten.

Im vorliegenden Fall ging es um eine an der Grenze wachsende Thuja-Hecke, die gemessen vom Austritt der Pflanzen aus der Erde bis zur Spitze etwa 6 Meter hoch war. Das Grundstück des Klägers lag etwa 1 m bis 1,25 m höher als das Beklagtengrundstück. Auf diesem Grundstück befand sich die Thuja-Hecke. Nach bayerischem Nachbarrecht ist eine Höhe von 2 Metern zulässig. Die streitige Hecke wurde zuletzt 2009 auf 2,90 m gemessen von der Austrittsstelle aus dem Boden geschnitten. Aus Sicht des Nachbarn auf dem höheren Grundstück war sie also etwa 1,65 m bis 1,90 m hoch!

Nun gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist, die übrigens auch nach § 51 Abs. 3 LNRG Rheinland-Pfalz gilt. Der Beklagte berief sich auf Verjährung, weil er der Auffassung war, dass der Anspruch auf Rückschnitt zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon verjährt war, weil die Hecke schon 2009 höher als 2 Meter gewesen sei und der Anspruch auf Rückschnitt schon früher gegeben sei und der Anspruch in 2014 bereits verjährt gewesen sei.

Der BGH hat dies nicht bestätigt und den Rückschnittanspruch im Ergebnis bejaht. Zur Begründung führt der BGH im Wesentlichen aus, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hecke die zulässige Höhe von 2 Metern erstmals überschreitet oder nach Rückschnitt erneut überschreitet. Es muss aber bei einer tieferliegenden Hecke vom Geländeniveau des höheren Grundstücks gemessen werden: Hier durfte die Hecke eine absolute Höhe von 3 Metern also 2009 noch nicht überschritten haben, damit der Rückschnittanspruch durchsetzbar war. Genau das war der Fall: Denn die Hecke hatte 2009 eine Höhe von ca. 1,90 m + 1 m Geländeniveau = 2,90 m! 


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