BGH legalisiert den Abgasbetrug im Leasing!

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Ist das noch Recht oder nur Politik?

Der Nutzungsvorteil eines Leasingvertrags ist mit dem solchen eines Kaufvertrags im Abgasskandal nicht zu vergleichen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.09.2021 (Az.: VII ZR 192/20) entschied.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben sich damit zum ersten Mal mit der Frage beschäftigt, ob Leasingnehmer*innen die Rückzahlung ihrer Leasingraten im Diesel-Abgasskandal geltend machen können.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger einen Audi, welcher mit dem Motor EA189 ausgestattet ist, vier Jahre lang geleast und anschließend gekauft.

Mit dem Motor EA189 kam im Jahre 2015 der Dieselskandal überhaupt an die Öffentlichkeit. Damit ist auch das geleaste Fahrzeug von den illegalen Abgasmanipulationen betroffen gewesen. Diesen Umständen entsprechend verlangte der Kläger innerhalb des Verfahrens neben den gezahlten Leasing-Raten auch den Kaufpreis - abzüglich der getätigten Nutzungen, also der gefahrenen Kilometer – zurück.


Leasing und Kauf sind nicht vergleichbar

Dem Urteil des BGH nach, liegt im Entschluss, anstelle eines Kaufvertrags einen Leasingvertrag einzugehen, eine grundlegend andere Investitionsentscheidung vor.

Damit sei gerechtfertigt, dass der anzurechnende Nutzungsvorteil anders zu bestimmen sei.

Durch einen Leasingvertrag erwirbt der Leasingnehmer das Recht, das ausgewählte Fahrzeug für eine bestimmte Zeit zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen.

Ist die Nutzung für den vereinbarten Zeitraum uneingeschränkt möglich gewesen, so hat der Leasingnehmer das erhalten, wofür er gezahlt hat. Der Zweck des Leasingvertrags und auch die Motivation des Kunden, haben sich in diesem Falle vollkommen realisiert.

Dieser Vorteil gleicht den finanziellen Nachteil, welcher durch die Ratenzahlungen entsteht, vollkommen aus. Der BGH vergleicht dies in seiner Mitteilung mit einem Fahrzeugkäufer, welcher die Laufleistungserwartung seines Fahrzeugs vollständig ausgeschöpft hat.

Eine Ausnahme könnte jedoch dann bestehen, wenn bereits zum Abschluss des Leasingvertrags auch die spätere Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf den Leasingnehmer vereinbart worden ist. Eine solche Situation lag im vorliegenden Falle nicht vor, sodass der BGH diese Frage offengelassen hat.


Leasingwert und Leasingpreis fallen durch Abgasskandal nicht auseinander 

Wird ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag erworben, so hat der Käufer die Möglichkeit, das Fahrzeug, ohne eine zeitliche Einschränkung, bis zur Gebrauchsuntauglichkeit zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Nutzung des Fahrzeugs stehen sich damit gleichermaßen gegenüber und sind damit anrechenbar.

Da der Leasingnehmer das Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrages nur zeitlich beschränkt und zu den vereinbarten Konditionen nutzen kann, liegt eine besondere Form der Fahrzeugnutzung vor. Damit hat die Nutzung eines Fahrzeugs durch einen Leasingvertrag einen zeitlich eingeschränkten und damit zeitraumbezogenen Wert, welcher der Ratenzahlung gegenüber anrechenbar ist. Innerhalb des Verfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass die Leasingraten in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zu den Bedingungen im Leasingvertrag standen.

Darüber hinaus könnte der Kläger hier auch ohne Schadensersatz bezüglich des Kaufpreises aus dem Verfahren gehen. Er hatte nämlich nicht den Mutterkonzern, die VW AG, sondern die Tochter Audi verklagt.

Dass auch Verantwortliche innerhalb des Tochterkonzerns in den Abgasskandal verwickelt waren, ist dem BGH bisher aufgrund mangelnder Anhaltspunkte nicht feststellbar. Zudem habe die Berufungsinstanz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, welcher die vorsätzliche sittenwidrige Täuschung beinhaltet, verwirklicht worden sind.

Denn der Motor EA189 wurde zwar auch bei Audi-Fahrzeugen eingesetzt, aber bei VW entwickelt.


Offene Fragen zum Thema Leasingvertrag und Abgasskandal 

Mit dem vorliegenden Urteil ist die Frage nach der Rückzahlung der Raten eines Leasingvertrags mit einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug zwar geklärt, doch ist das Urteil nicht im Interesse der betroffenen Leasingnehmer. Damit bleibt die Frage, ob es sich hier noch um Recht oder doch um Politik handelt.

Ebenso ist die Frage offen, ob sich an dem Urteil etwas geändert hätte, wenn zum Zeitpunkt des Leasingvertrags auch die Übernahme des Fahrzeugs vereinbart gewesen wäre.


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