BGH: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

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Die Parteien stritten um die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung des Beklagten im Zugewinnausgleich. 

Die von den Parteien im Oktober 1988 geschlossene Ehe wurde im Oktober 2014 geschieden. Mit ihrer im November zugestellten Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Zugewinn Höhe von 850.000 € in Anspruch, woraufhin der Beklagte widerklagend ebenfalls Zugewinnausgleich in Höhe von 34.500 € begehrte. 

Der Beklagte und drei weitere gleichberechtigte Gesellschafter gründeten im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Wege der Anwachsung im Jahr 2000 auf die von den GbR-Gesellschaftern gegründete GmbH überging. Diese wiederum wurde rückwirkend zum 1. Januar 2000 auf die zeitgleich von den GbR-Gesellschaftern gegründete, nicht börsennotierte AG, verschmolzen. An der AG übernahmen die vier Gesellschafter jeweils 25 % der Anteile. 

In erster Instanz hatte das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Unternehmensbeteiligung des Beklagten der Klage in Höhe von 136.897, 11 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen so wie die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er weiter Klageabweisung und widerklagend 33.465,37 € nebst Zinsen begehrte, blieb erfolglos. 

Auch die Revision des Beklagten vordem BGH hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt: 

Für die Bewertung des Endvermögensnach § 1376 Abs. 2 BGB sei der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung sei es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem „vollen, wirklichen“ Wert anzusetzen.

Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies zu geschehen habe, enthalte das Gesetz nicht. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der in das Endvermögen des Beklagten fallenden 25%igen Beteiligung an der AG nach der Ertragswertmethode ermittelt habe. Im Rahmen der reinen Ertragswertmethode werde die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens, durch eine Rückschau auf die Erträge der letzten Jahre, ermittelt und daraufhin eine Prognose erstellt.

Das Unternehmen wird somit in seiner Gesamtheit bewertet. Diese Bewertungsmethode könne aber bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen nicht erfolgen, da sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen lasse und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden könne. 

Besonders die Erwartung zukünftigen Einkommens könne nicht maßgeblich sein, weil es beim Zugewinn nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankomme. Zum Tragen komme daher eine modifizierte Ertragswertmethode, wie sie das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiere und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetze. 

Auch die Anwendung der gewählten Bewertungsmethode begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht rügte die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohns für die Jahre 1997 bis 1999 die Berücksichtigung anderer als der unternehmensleitenden Tätigkeiten abgelehnt habe. Für die Ertragskraft eines Unternehmens sei maßgeblicher Faktor, welcher Personalaufwand betrieben werde. 

Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten für das Unternehmen erbringe und dadurch Personalkosten erspare, sei hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen. Denn auch für diese Tätigkeiten müsse die AG eine Vergütung entrichten. Gleichwohl habe das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, einen höheren als den vom Sachverständigen als angemessenen Unternehmerlohn in Ansatz zu bringen. Für die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens sei grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. 

Hinsichtlich des Umfangs der Unternehmertätigkeit, die in den Jahresabschlüssen des Unternehmens nicht abgebildet sei, habe der Ausgleichsgläubiger aber nur einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen. Mache der Ausgleichsschuldner nach einer solchen Wertermittlung geltend, dass diese unzutreffend seien, so treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast. Dies jedenfalls dann, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs stehe und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln könne. Dieser sekundären Darlegungslast habe der Beklagte nicht genügt. 

BGH, Urteil vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16


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