BGH-Urteil zur Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF): Verjährung der Ansprüche ist hinausgeschoben

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In der Angelegenheit der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) kann die Verjährung der Ansprüche von Geschädigten erst mit Kenntnis der richtigen rechtlichen Wertung in Lauf gesetzt werden.

Die Verjährung eines Anspruches beginnt erst, wenn der Gläubiger erfährt, dass die rechtliche Einordnung des Anspruches durch den Schuldner fehlerhaft ist. Eine unzutreffende rechtliche Annahme liegt vor, wenn bezüglich von Goldbarren ein Aussonderungsrecht zu Unrecht angenommen wird. Solange dieser Irrtum fortwirkt ("Insolvenzfestigkeit der Investition"), ist die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen für den Beginn der Verjährung unzureichend.

In dem BGH-Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21 – wurde festgestellt, dass die vorliegende Kenntnis von dem Irrtum des Schuldners durch den Gläubiger innerhalb der letzten drei Jahre vor Klageeinreichung erlangt worden sein dürfte.

In dem BGH-Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21 – wurde ausgeführt:

"In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (Senat, Urteil vom 24. April 2014 aaO. vgl. auch Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff und 15 ff und vom 29. Oktober 2021 - IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 27 f). Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 13 f)," BGH-Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21 –

In dem BGH-Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21 wurde damit das BGH-Urteil vom 24. 4. 2014 – III ZR 156/13; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2014,1251) bestätigt, in dem es hieß:

Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, WM 2014, 575), BGH-Urteil vom 24. 4. 2014 – III ZR 156/13.

Maßgeblich für eine Beurteilung der verjährungsrechtlichen Fragen sind hier die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Nach den vorstehenden Urteilen beginnt die Verjährung von Forderungen grundsätzlich mit der korrekten anwaltlichen Beratung, aber auch nur in den Grenzen des erteilten Mandates.

Robert Rechtsanwälte GbR bieten kostenfrei Beratung unter 01711282315 an. Kontakt: segelken@gmx.net


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