BGH: Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in den AGB des Maklers unwirksam!

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Der Bundesgerichtshof hat am 20. April 2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass Makler ihre Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren können.


Der Bundesgerichtshof hat den Makler auf die Revision des Käufers zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt!

Feststellungen des Bundesgerichtshofs 

Der Bundesgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass ein derartiger Reservierungsvertrag den Kunden (Verbraucher) deshalb unangemessen benachteiligt, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Vertrag für den Kunden überhaupt keine Vorteile ergeben und auch auf Seiten des Maklers keinerlei geldwerte Gegenleistungen (Reservierung) stehen.


Zudem hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein derartiger Reservierungsvertrag einer Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision gleichkommt und dies mit dem Leitbild des Maklervertrages unvereinbar ist.

Käufer von Immobilien können Reservierungsgebühr der letzten 10 Jahre zurückfordern

Das Urteil dürfte auf alle Reservierungsgebühren Anwendung finden, die in den letzten 10 Jahren, von Immobilienkäufern gezahlt worden sind, sofern die Reservierungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers verankert war.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aus Käufersicht sehr zu begrüßen; zumal die Klage vor dem Amts- und Landgericht erfolglos blieb. Sie stärkt ein ums andere Mal die Rechte der Verbraucher und beendet die weitverbreitete Praxis der Makler, die Reservierungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verankern. Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes.“ erklärte Rechtsanwalt Siburg


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Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/rgJ1J8SDEAY


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