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BGH: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei Flugverspätung sind erstattungsfähig

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Ist eine Fluggesellschaft verpflichtet, einen Fluggast wegen einer Flugverspätung zu entschädigen, muss sie bei Verletzung der Informationspflichten zusätzlich auch die vorgerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts erstatten. Der Bundesgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass eine Anrechnung der Anwaltskosten auf die Entschädigung nicht erfolgt, weil das einem Freifahrtschein für die Luftverkehrsunternehmen gleichkäme, ihren Pflichten nicht ordentlich nachzukommen.

Flüge von Düsseldorf nach Ghana und zurück waren erheblich verspätet

Mehrere Reisende buchten im vorliegenden Fall Flüge von Düsseldorf über Amsterdam nach Accra in Ghana und zurück. Das Luftverkehrsunternehmen annullierte den Hinflug, so dass die Passagiere mit einem Tag Verspätung ihr Ziel erreichten.

Auf dem Rückflug wurde der Anschlussflug von Amsterdam nach Düsseldorf ebenfalls von der Fluggesellschaft annulliert und die Fluggäste kamen erst 10 Stunden später heim. Dafür verlangten die Fluggäste von der Airline eine Schadensersatz in Höhe von 2.400 Euro sowie die Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In den Vorinstanzen hatten die Kläger zwar mit dem Hauptanspruch erfolgt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden jedoch nicht zugesprochen. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatten die Fluggäste Erfolg.

Der BGH hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Entscheidung zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.

Die Fluggesellschaft musste nach § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der FluggastrechteVO umfasse auch regelmäßig die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn das Unternehmen - wie hier - seinen Informationspflichten nach Art. 14 der VO nicht nachgekommen sei. 

Dabei darf der Fluggast sich nicht nur über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, um das Informationsdefizit zu beseitigen; vielmehr kann der Anwalt auch direkt gegen die Fluggesellschaft tätig werden und eine Geschäftsgebühr geltend machen.

Ein völlig falsches Signal würde gesetzt werden, wenn die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen werden, weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten für das Luftverkehrsunternehmen außergerichtlich folgenlos blieben würde, obwohl dem Gast dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden sei.

BGH, Urteil vom 1.6.2021 – X ZR 8/20

Häufig kommen die Fluggesellschaften ihren Informationsverpflichtungen nach Verspätungen nicht nach oder behaupten es bestünden keine Ausgleichsansprüche. In einem solchen Fall helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Rechtsanwalt Can Kaya

Foto(s): Can Kaya

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