BGH: Widerruf einer Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss möglich

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Januar 2024 ein weiteres Mal bestätigt, dass der Widerruf einer Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgen kann (Az.: IV ZR 306/22). Der Widerruf ist dann noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH hatte die Klägerin im März 2008 eine fondsgebundene Rentenversicherung, eine sog. Rürup-Rente, abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Police innerhalb von 30 Tagen widerrufen werden kann. Diese Widerrufsfrist beginne erst, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat.

Im Mai 2020 erklärte die Klägerin den Widerruf und forderte den Versicherer zur Rückzahlung der bislang erbrachten Leistungen auf. Der Versicherer erkannte den Widerruf nicht an und die Klage der Versicherungsnehmerin hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg. Davon ließ sie sich nicht entmutigen und trug ihre Klage bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH bestätigte, dass der Widerruf der Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch möglich war. Der Widerruf sei noch nicht verfristet gewesen.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden und die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt worden sei. Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehöre neben dem Hinweis auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. Diesen Hinweis habe der Versicherer hier nicht gegeben. Dies sei nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler. Vielmehr könne er der Ausübung des Widerrufsrechts im Weg stehen, stellte der BGH fest.

„Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wie die Rürup-Rente sind für viele Versicherungsnehmer finanziell unattraktiv geworden. Eine vorzeitige Kündigung ist aber in der Regel keine Option, da die Versicherungsnehmer nur den meist enttäuschenden Rückkaufswert zurückerhalten. Lohnenswerter ist in der Regel der Widerruf, da der Versicherungsnehmer dann Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Prämien hat. Anders als bei einer Kündigung kann der Versicherer Abschluss- und Verwaltungskosten dabei nicht auf den Versicherungsnehmer umlegen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

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