BGH: Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2018 – Az. XI ZR 790/16 – was sind Zinscap-Klauseln und Zinszusicherungsgebühren? Was bedeutet das Urteil für betroffene Verbraucher?

Der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bleibt sich selbst treu und hat erneut in einer Entscheidung vom 05.06.2018 bestätigt, dass nicht jede von einer Bank in Rechnung gestellte Gebühr auch rechtmäßig ist.

Klage von Schutzgemeinschaft gegen Apo-Bank erfolgreich

Konkret geklagt hatte hier der Verband „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ in einem Musterverfahren gegen die Apo-Bank. Der BGH erklärte in seiner Entscheidung vom Dienstag formularmäßige Vereinbarungen sogenannter Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren in variabel verzinslichen Darlehen mit Verbrauchern für unwirksam.

Was sind Zinscap-Klauseln und Zinssicherungsgebühren?

Was beinhalten die entsprechenden, nunmehr für unwirksam erklärten Klauseln? Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei AdvoAdvice in Berlin, klärt auf: „Für den Kunden besteht bei Darlehen mit variablem Zinssatz das Risiko, dass der Zins während der Vertragsdauer stark ansteigt. Gegen dieses Risiko sollte die Absicherung über die sog. Zinscap-Klausel helfen, in der ein bestimmter Mindest- und auch Höchstzinssatz, also ein Zinskorridor, vereinbart wurde. Diesen Korridor boten die Banken aber nicht kostenfrei an, weshalb die sog. Zinscap-Prämie (auch Zinssicherungsgebühr genannt) von der Bank an den Kunden in Rechnung gestellt wurde.”

Für Verbraucher jetzt Rückforderung möglich

Die betroffene Bank darf nach der Entscheidung des BGH die entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung nicht mehr nutzen und muss betroffenen Kunden auf Anfrage die zu Unrecht in Rechnung gestellten und erhaltenen Zinscap-Prämien zurückzahlen. Ein ähnliches Prozedere ist bereits aus dem Bereich der Bearbeitungsgebühren bekannt.

Bankkunden, die mit ihrer Bank einen solchen Zinscap vereinbart haben, sollten daher durch einen Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nachträglich quasi kostenlos an die Bereitstellung des Zinskorridors für die Vergangenheit gelangen können.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Tintemann Klevenhagen Rohrmoser

Beiträge zum Thema