Bis wann muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen?

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Eine Krankenkasse kann aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „bis auf weiteres“ nicht schließen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Wiedervorstellungstermin bei dem behandelten Arzt befristet ist.

Das entscheid das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.04.2015 – L 5 KR 254/14.

Somit ist die Krankenkasse auch über das in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Datum hinaus verpflichtet, Krankengeld zu zahlen und darf die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument einstellen, es sei noch nicht festgestellt, ob eine Arbeitsunfähigkeit über den nächsten Behandlungstermin beim Arzt hinaus fortwirken wird. Eine Arbeitsbescheinigung „bis auf weiteres“ impliziere nämlich gerade nicht, dass beim nächsten Behandlungstermin allein die Arbeitsunfähigkeit erneut überprüft werden solle. Vielmehr könne der behandelnde Arzt nur noch nicht genau sagen, bis wann die Arbeitsunfähigkeit fortwirken wird und habe dementsprechend kein genaues Datum auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt.

Sollten sich für Sie Probleme mit Krankenkassen im Allgemeinen oder bei der Zahlung von Krankengeld ergeben, so stehen Ihnen insbesondere Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling gern mit rechtlichem Rat zur Seite. Beide Rechtsanwältinnen sind schwerpunktmäßig im Bereich des Sozialrechts tätig. Wir würden uns freuen, Sie in Zukunft als unsere Mandanten begrüßen zu dürfen.


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