Blindengeld auch ohne Sehstörung?

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Blind ist nicht gleich blind. Nach dem Sächsischen Landesblindengeld ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Oft lässt sich aber eine spezifische Sehstörung augenärztlich nicht nachweisen, da die Sehfähigkeit durch andere Ursachen gestört ist. Dies kann z. B. eine Hirnleistungsstörung sein, „empfangene“ Bilder können nicht verarbeitet werden. Ein Anspruch auf Landesblindengeld wurde in der Vergangenheit oft abgelehnt, wenn Blindheit durch eine Untersuchung der Augen nicht festgestellt werden konnte.

Das monatliche Blindengeld beträgt in Sachsen 350 Euro. 

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Az.: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können. 

Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist.

Liegt Blindheit vor, wird Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht. Kann ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen.


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