BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital

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In dem BMF-Schreiben vom 11.04.2023 – IV C 6 – S 2133/19/10004: 002 wird Stellung genommen zur Definition von Genussrechtskapital, zur Abgrenzung zu anderen Kapitalüberlassungen, zur steuerbilanzrechtlichen Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital, zum Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz und zu Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung und zum Debt-Mezzanine-Swap.


Nach diesem BMF-Schreiben verwandelt sich eine eigentliche Schuld (Rückzahlung der Hauptforderung aus dem Genussrecht an den Anleger) in einen Aufwand. Die Zinsen bzw. Renditen für die Genussrechte werden von einem eigentlichen Aufwand des Emittenten in eine Schuld  umgeschaffen. 


Nach dem BMF-Schreiben vom 11.04.2023 wird das Genussrechtskapital schon bei der Einzahlung an dem Emittenten der Ertragssteuer unterworfen. Rückzahlungen auf die Hauptschuld (der Genussrechte) sind dann für das Unternehmen als Aufwand steuermindernd. Aber: Die an die Anleger auszuzahlende Erträge auf die Genussrechte stellen keine Betriebsausgaben (Aufwand) dar, sind also nicht abzugsfähig. 


Bei den Genussrechten besteht keine eigentlich Verbindlichkeit aus den folgenden Gründen:


Zum Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz hätten buchführende Kapitalgesellschaften Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen, wenn diese eine einklagbare Leistungspflicht voraussetzen und eine wirtschaftliche Belastung darstellen, BMF-Schreiben vom 11.04.2023 – IV C 6 – S 2133/19/10004, Rdnr. 19.


Gemäß § 5 Absatz 2a EStG dürfe eine Genussrechtsverbindlichkeit, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen erfüllt werden müsse, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung am Bilanzstichtag nicht (bzw. nicht als Verbindlichkeit) in der Bilanz ausgewiesen werden. Soweit die Genussrechtsverbindlichkeit nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen sei, fehle es ebenfalls an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung, ebenda, Rdnr. 25.


Vereinfacht formuliert heißt dieses, dass die Genussrechte in der Bilanz nicht (als Verbindlichkeit) gebucht werden dürfen. Der Zugang des Kapitals oder der Wegfall der in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit angesetzten Rückzahlungsverpflichtung führe steuerbilanziell zu einem (steuerpflichtigen) Ertrag, so das BMF-Schreiben.


Damit wird die Einzahlung von Genussrechten zunächst der Ertragsteuer unterworfen. Lebe die Darlehensverbindlichkeit wieder auf (also wird auf die reine Genussrechtsforderung zurückgezahlt), sei der aus diesem Vorgang resultierende Aufwand zu neutralisieren, soweit die vorherige gewinnwirksame Ausbuchung des Genussrechts als Einlage zu beurteilen gewesen wäre.


Damit kann die Rückzahlung unter bestimmten Bedingungen als Aufwand behandelt werden. Dieses gilt nur für die Rückzahlung auf die Forderung, nicht für die auf das Genussrecht entfallende Rendite. Diese stellen keine Betriebsausgaben dar.


Fazit: Fällt eine Schuld weg, stellt der entsprechende Betrag einen steuerpflichtigen Gewinn für das Unternehmen dar.  Bei Genussrechtszahlungen findet die Versteuerung schon vorher statt, nämlich bei der Einzahlung. Durch die Behandlung der Rückzahlung an den Genussrechtsinhaber als Aufwand stellt sich der volle Investitionswert erst nach der Rückzahlung des Genussrechtskapitals an den Anleger ein. 


Die Versteuerung des Genussrechtskapitals findet also zum Zeitpunkt der noch bestehenden  Zahlungsfähigkeit es Unternehmens statt. 


Aus dem BMF-Schreiben wird erneut deutlich, dass die Nachrangigkeit von Genussrechten vertraglich vereinbart sein muss. Das gleiche gilt auch für die Verlustzuweisung und wohl auch für den Rang der Verlustzuweisung (zuerst Gesellschafter, dann der Genussrechtsinhaber). Steuerlich ist von Bedeutung, dass mit der Zuweisung eines Verlustes für das Unternehmen ein Buchgewinn in gleicher Höhe entsteht. Mit der Verlustzuweisung und dem Buchgewinn erwächst  gleichzeitig eine reale Ertragssteuerschuld.


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