Brandenburger Polizist muss Aufnahme seines Penis dulden – erkennungsdienstliche Behandlung

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Das VG Cottbus hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2018 (Az.: 3 L 95/18) festgestellt, dass im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahme auch die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten in Betracht kommt.

Damit hat es einen Eilantrag des betroffenen Polizisten zurückgewiesen, der sich dagegen gewehrt hat, dass neben Fotos von seinem Gesicht und Körper auch Aufnahmen von seinem Penis gemacht werden sollen.

Der Beschuldigte soll von August 2016 bis Februar 2017 von seinem Dienstrechner aus über seinen privaten Facebook-Account erotischen Kontakt zu einer 13-Jährigen gehabt und von dieser auch Bilder gefordert haben. Zwar habe der Polizist dem Mädchen von sich selbst nur Bilder seines Gesichts oder seines unbekleideten Oberkörpers geschickt, es sei jedoch bei solchen Taten durchaus zu befürchten, dass die Täter auch Bilder von ihrem eigenen Intimbereich verschicken.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

Zur Begründung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme führt das Verwaltungsgericht an, dass bei einem Sexualdelikt regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen ist, was eine erhöhte Rückfallgefahr in sich birgt. Auch die erstmalige Begehung kann daher die Gefahr der Wiederholung mit sich bringen. Dies gilt auch und gerade bei einem Polizeibeamten, bei dem die Anlasstat auf eine pädophil-sexuelle Neigung hindeutet und der die Anlasstat von seinem Dienstrechner mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung begangen hat.

Die erkennungsdienstliche Behandlung

Die erkennungsdienstliche Behandlung (auch bekannt als ED-Behandlung) ist in § 81b der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Diese dient zum einen der Aufklärung einer bereits begangenen Straftat und zum anderen zur Erleichterung der Aufklärung zukünftiger Straftaten. Dabei werden beispielsweise Fingerabdrücke des Betroffenen aufgenommen, aber auch Lichtbilder angefertigt oder äußere körperliche Merkmale, wie etwa Tätowierungen oder Narben, aufgenommen.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach der StPO ist setzt voraus, dass der Betroffene Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens ist. Voraussetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu präventiv-polizeilichen Zwecken ist, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr besteht.

Verhalten bei Anordnung von erkennungsdienstlicher Behandlung

Bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten.

Zumeist wird mit der erkennungsdienstlichen Behandlung die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet, sodass der Widerspruch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Daher ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragt.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie in allen Fragen der erkennungsdienstlichen Behandlung und stellt sicher, dass Ihr Widerspruch und der Antrag beim Verwaltungsgericht den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

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