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Brexit & Markenrecht: Jetzt noch Geld sparen!

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Der Brexit führt immer wieder zu unerwünschten Folgen für Inhaber von Markenrechten. Gerade wenn vor kurzem eine Unionsmarke verlängert wurde, besteht jetzt dringender Handlungsbedarf.

Hier ein Überblick über die bisherigen Brexit-Phasen im Markenrecht:

Phase 1 – Übergangsregelungen und Umwandlung

Der Austritt des drittgrößten Mitgliedslandes der EU fand nach einem zähen Ringen offiziell am 31.01.2020 statt. Um ein Chaos zu vermeiden wurde das Vereinigte Königreich durch Übergangsregelungen bis zum 31.12.2020 weiterhin, wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Dies kam auch der Geltung der Unionsmarke in Großbritannien zu Gute.

Der "britische Teil" aller bis zum 31.12.2020 eingetragenen Unionsmarken wurde in eine nationale britische Marke umgewandelt („comparable UK trade mark“). 

Aus 1 mach 2

Inhaber von bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Unionsmarken erhielten somit eine zweite Marke. Die UK-Marke bietet national denselben Schutz, wie die Unionsmarke, da sie ebenfalls in das britische Markenregister eingetragen wurde. Auch das ursprüngliche Anmelde- und Prioritätsdatums blieb gleich, d.h. hinsichtlich der Schutzdauer wurden die Rechte miteinander gekoppelt. Die Umwandlung erfolgte automatisch und kostenlos, jedoch ohne Ausstellung einer diesbezüglichen Urkunde. Aus diesem Grund bestand noch kein aktiver Handlungsbedarf für Markeninhaber.

Phase 2 – Erlöschen der Unionsmarke in den UK

Die Phase der Übergangsregelungen ist inzwischen abgeschlossen, wie deutlich an den LKW-Staus an den Grenzen in Dover zu sehen ist. Die Unionsmarke gilt seit dem 01.01.2021 nur noch für die verbliebenen 27 Mitgliedsstaaten der EU.

Nun ist es wichtig nicht nur die Verlängerung Ihrer Unionsmarke zu beantragen, sondern ebenfalls die Geltungsdauer der UK-Marke separat zu verlängern. Der Gleichlauf der Schutzdauer beider Marken führt dazu, dass nach dem 1. Januar 2021 zwei unabhängige Verlängerungsverfahren durchgeführt werden müssen. 

Rechtzeitig verlängern!

Die Eintragung einer Unionsmarke und damit der umgewandelten UK-Marke gilt zehn Jahre, kann jedoch beliebig oft verlängert werden, weshalb auch gerne von dem „ewigen“ Recht gesprochen wird. Die Überwachung der Schutzzeit ist der Schlüssel einer erfolgreichen Markenstrategie. Legen Sie über den Unionsschutz hinaus weiterhin Wert auf einen Schutz Ihrer Marke in dem Vereinigten Königreich, so reicht eine Verlängerung der Unionsmarke nicht mehr aus. Vielmehr müssen beide Marken getrennt voneinander verlängert werden. Da die UK-Marke nun unabhängig von der Unionsmarke besteht und allein britischem Recht unterliegt. Hierbei fallen die jeweiligen Verlängerungsgebühren der jeweiligen Markenämter an.

Jetzt noch Geld sparen!

Dies gilt auch, wenn die Verlängerung der Unionsmarke noch vor dem Jahreswechsel beantragt wurde. Es kommt entscheidend auf das Ende der Schutzzeit an.  Endet der Schutz der Unionsmarke 2021, also nach dem Brexit, so hat die beantragte Verlängerung der Unionsmarke keine Wirkung auf die UK-Marke. Verpassen Sie daher nicht die Verlängerungsfrist, welche sich ebenfalls auf 6 Monate nach Ende des Schutzzeitraums beläuft, ansonsten kommt es dazu, dass Ihre UK-Marke kurz nach der Entstehung direkt wieder ausläuft. Eine Erinnerung an die Verlängerung gibt es nicht. Das UKIPO war aufgrund der Umstellungen nicht in der Lage eine Verlängerungserinnerung – wie ansonsten üblich 6 Monate vor Ablauf – an die Markeninhaber zu versenden.

Phase 3 – Gebührenerhöhung für Verlängerung der UK-Marke

Aktuell versendet das britische Markenamt jedoch eine Mitteilung über den erfolgten Schutzablauf. Hierin wird darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung noch ohne Verspätungszuschlag bis Ende März 2021 möglich ist. Dies sind nur noch wenigen Wochen, werden Sie jetzt aktiv! Ab 1. April 2021 kostet Sie die Verlängerung inklusive der wiedereingeführten Verspätungskosten („late fees“) statt 1 Pfund dann 50 Pfund. Die Kulanz des UKIPO ist mit der Erhöhung der Gebühren um das 50-fache eindeutig vorüber.

Wir helfen bei

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