Brückenteilzeit (temporäre Teilzeit) - wie beantrage ich diese richtig, wann und mit welchem Inhalt?

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Was ist eine Brückenteilzeit?

Eine solche ist in § 9a TzBfG geregelt und ist - wenn man sie juristisch exakt bezeichnet - eine temporäre Teilzeit. Die wirkt also nur für einen bestimmten Zeitraum, mit der Folge, dass ihre Wirkung dann mit Zeitablauf automatisch endet und der Beschäftigte zur alten Vertragssituation vor der Brückenteilzeit zurückkehrt.

Unter welchen Voraussetzungen gilt sie?

Der Arbeitgeber muss mindestens 200 Beschäftigte haben und das Arbeitsverhältnis muss mindestens 6 Monate bestanden haben. Dann besteht ein Rechtsanspruch, soweit der Arbeitgeber diesen Antrag nicht berechtigt abweisen darf (siehe weiterer Rechtstipp).

Hat ein Arbeitgeber zwischen 45 und 200 Beschäftigter, so besteht ein Anspruch auch, wenn nicht bereits mehr als 1 pro 15 Beschäftigter eine Brückenteilzeit in Anspruch nimmt.

Auch Teilzeitbeschäftigte dürfen einen solchen Antrag (auch wiederholend) stellen, soweit sie nicht im vergangenen Jahr aus einer vorherigen Brückenteilzeit zurück gekehrt sind oder eine vorherigen Antrag ist binnen Jahresfrist berechtigt abgelehnt worden. Die Regelungssperre aus § 8 Abs. 6 TzBfG gilt nur für einen neuen Antrag auf permanente Teilzeit nach § 8 TzBfG.


Welchen Inhalt kann er haben?

Die Brückenteilzeit kann für jeden beliebigen Zeitraum zwischen1 (Minimum) - 5 (Maximum)  Jahre geltend gemacht werden.

Er muss mit einer Reduzierung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit um einen bestimmten - klar definierten - Umfang verbunden sein. Bitte keine Alternativen vorschlagen, sondern einen ganz konkreten Antrag ("Ich beantrage gemäß § 9a TzBfG eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit von gegenwärtig 38 Stunden auf 25 Stunden pro Woche.).

Er muss auch den Zeitraum genau benennen , für den er gedacht ist. ("Der Antrag soll für den Zeitraum von TT.MM.20JJ bis zum TT.MM.20JJ gelten.").

Er sollte auch jedenfalls eine Erklärung enthalten, wie er auszulegen ist, wenn die Antragsfrist nicht gewahrt sein sollte. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich so entschieden (07.09.2021) - "Sollte die Antragsfrist nicht gewahrt sein, so soll sich der Zeitraum insgesamt verschieben." oder   "Sollte die Antragsfrist nicht gewahrt sein, so soll sich der Zeitraum insgesamt verkürzen, mithin er zum zulässigen Zeitpunkt beginnen, aber zum beantragten Ende auch enden.".


Eine interessante Überlegung könnte grundsätzlich auch ein "Blockmodell" sein, nämlich z.B. einen temporären Teilzeitwunsch für 1 Jahr zu stellen mit einer Reduzierung der Jahresarbeitszeit um 50 %, die sich wie folgt verteilen: 1. Halbjahr keine Arbeit, 2. Halbjahr volle Arbeit.

Das könnte dann interessant sein, wenn z.B. gegen Ende der Elternzeit absehbar ist, dass ein Krippenplatz erst später zur Verfügung stehen könnte, aber der Arbeitgeber die Elternzeit nicht einvernehmlich verlängern möchte.

 

Wie beantragt ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit richtig?

Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor dem gegehrten Beginn  beim Arbeitgeber zugehen.  

Das Gesetz sieht hierfür einen Antrag in Textform vor, d.h. er muss zum Ausdrucken, Speichern und Vervielfältigen geeignet sein (d.h. z.B. Brief, E-Mail). Allerdings ist der Arbeitnehmer dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass und im Zweifel wann der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. 

Adressat ist dabei der Arbeitgeber, also der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, der Personalleiter oder ein Vertreter des Arbeitgebers, der als solches dem Arbeitnehmer gegenüber vom Arbeitgeber angezeigt und nachgewiesen ist (z.B. durch Vollmacht am schwarzen Brett). Daher sollte der Antrag persönlich übergeben werden mit Nachweis des Zuganges, unter Zeugen oder durch Boten.

Der Antrag muss folgenden Mindestinhalt enthalten:

- Von wann bis wann sollte er gelten. (Erklärung, was geschehen soll, wenn Antragsfrist nicht eingehalten ist, siehe oben)

- Konkrete Angaben zum Umfang der Verkürzung.

wenn möglich (nicht zwingend):

- Gründe für die Teilzeit, um dem Arbeitgeber eine Interessenabwägung zu ermöglichen.

- Vorschlag zur Lage der verkürzten Arbeitszeit (Arbeitszeitkorridor) - dies ist allerdings nicht mehr nachholbar, wenn es nicht gleich im Antrag geschieht.

- Erklärung, was gelten soll, wenn Antragsfrist nicht eingehalten ist.


Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber den Antrag ablehnen kann und wie es dann weitergeht, lesen Sie im nächsten Rechtsipp.


Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung.


Ihr

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht

Karsten Zobel

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Foto(s): Karsten Zobel

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