Bürgschaft – kann sich der Bürge der Inanspruchnahme widersetzen?

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Hohe Investitionen fordern hohe Sicherheiten. Selbstständige oder geringverdienende Personen müssen neben ihrem persönlichen Vermögen meistens noch weitere Sicherheiten stellen, um Kredite aufnehmen zu können. Hier tritt oft der Bürge auf. Immer wieder geben Personen eine Bürgschaft ab, um ihre Mitmenschen zu unterstützen. Kann der Hauptschuldner nicht zahlen, ziehen die Gläubiger die Bürgschaft. Nicht immer zu Recht. Es gibt Möglichkeiten, sich gegen die Inanspruchnahme zu wehren.

Was ist eine Bürgschaft?

In eine Bürgschaft sind drei Parteien involviert: Der Gläubiger (Kreditgeber), der Hauptschuldner (Kreditnehmer) und der Bürge. Der Bürge sichert die Einhaltung des Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Denn wenn der Kreditnehmer seinen Forderungen nicht nachkommen kann, kommt der Bürge für diese auf. Generell wird zwischen einer Ausfallbürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unterschieden. Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Kreditnehmer absolut keine Möglichkeiten mehr hat, die Forderungen zu tilgen. Der Gläubiger muss zunächst alle Schritte zur Zwangsvollstreckung einleiten, bevor er sich an den Bürgen wenden kann. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen haften der Bürge und der Schuldner gleichberechtigt. Auch wenn der Kreditnehmer zahlen kann, es aber nicht tut, kann sich der Gläubiger an den Bürgen wenden.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Bürgschaft?

Die Grundlage für eine Bürgschaft bildet der Bürgschaftsvertrag. Dieser muss zwischen dem Bürgen und dem Schuldner schriftlich abgeschlossen und unterschrieben werden. Auch dem Gläubiger muss eine Originalversion des Vertrages vorliegen. Die Inhalte bilden hier die Entstehung, der Fortbestand, der Umfang und die Durchsetzbarkeit der Hauptforderung. Zudem gilt das Prinzip der Akzessorietät (§ 767 BGB). Die Verpflichtung des Bürgen hängt somit vom Bestand der Hauptverbindlichkeit ab. Verringern sich die Forderungen durch vergangene Zahlungen des Hauptschuldners, kommt dies dem Bürgen zugute.

Wie kann der Bürge sich der Inanspruchnahme widersetzen?

Viele verschiedene Gründe können einen Bürgschaftsvertrag unwirksam werden lassen. Hier führen wir Ihnen einige Beispiele auf:

  • Formalität: Die Verfassung der Bürgschaft fand in mündlicher oder elektronischer Form statt.
  • Sittenwidrigkeit: Die finanzielle Belastung ist für den Bürgen zu hoch, er hat sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verpflichtet.
  • Freigabe von Sicherheiten: Gibt der Gläubiger ohne das Einverständnis des Bürgen Sicherheiten frei, kann der Bürge insoweit die Zahlung verweigern.
  • Überraschung: Der Bürgschaftsvertrag enthält in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach der Bürge über den angegebenen Vertrag hinaus haften soll.
  • Irrtum: Dem Bürgen war beim Vertragsabschluss nicht klar, dass er eine Haftung übernimmt oder wie hoch die Haftsumme ist.
  • Rechtswidrigkeit: Der Bürge wurde bedroht oder arglistig getäuscht.
  • Verjährung: Der Gläubiger hält die Verjährungsfrist nicht ein.
  • Widerrufsrecht: Der Hauptschuldner räumt dem Bürgen im Vertrag ein Widerrufsrecht ein.

Immer wieder zahlen die Bürgen die Forderungen, obwohl sie dies eigentlich nicht müssten. Nur weil ein Bürgschaftsvertrag zu seinem Zeitpunkt wirksam war, bedeutet es nicht, dass er dies auch heute noch ist. Lassen Sie rechtlich überprüfen, ob sie zur Zahlung der Forderung verpflichtet sind!


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