Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung

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(12.06.2017)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21.12.2016 zum Aktenzeichen 5 AZR 362/16 zu der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung Stellung genommen. Klagt ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Überstundenvergütung, so ist von ihm die Leistung grundsätzlich nach § 130 Abs. 3 ZPO schriftlich darzulegen. Er genügt der Darlegungslast, wenn er aufzeigt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich weisungsgemäß zur Arbeit bereitgehalten hat. 

Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger von Oktober 2010 bis Juli 2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1600 für eine monatliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden beschäftigt. Daneben war die Leistung von Mehrarbeit in gesetzlichem Rahmen vereinbart. Für die Tätigkeit nutzte der Kläger mit digitalen Zeiterfassungsgeräten ausgestattete Lastzüge der Beklagten, die Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten und Pausen aufzeichneten. 

Im Juli 2014 erhob der Kläger eine Klage auf Zahlung einer Vergütung für 369,85 Überstunden im Zeitraum August 2011 bis Juni 2014 und reichte eine Auswertung seiner Fahrerkarte zu den Akten. Im Rahmen der 2. Instanz trug er schriftsätzlich detailliert vor, an welchen Tagen er im streitigen Zeitraum von wann bis wann unterwegs gewesen war. 

Die Beklagte bestritt die Leistung von Überstunden und machte geltend, dass die angegebenen Arbeitszeiten nicht nachvollziehbar seien. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Hierzu führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB habe. Ein solcher Vergütungsanspruch sei gegeben, wenn eine Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich die objektive Vergütungserwartung daraus, dass der Kläger nicht zu Diensten höherer Art verpflichtet war und keine ungewöhnlich hohe Vergütung erhalten hatte. 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kläger zudem seiner Pflicht, die geleisteten Überstunden und deren Veranlassung durch die Beklagte im Prozess im Einzelnen schriftsätzlich darzulegen, auf erster Stufe nachgekommen. Er hat jedenfalls in der 2. Instanz dargestellt, an welchen Tagen im streitigen Zeitraum er von wann bis wann im Rahmen welcher Tour gearbeitet haben will. Gleichzeitig hat er damit behauptet, währenddessen vertraglich geschuldete Leistungen erbracht zu haben. Zudem hat der Kläger erläutert, dass er zur Arbeitszeit nicht nur die Lenkzeit, sondern auch die Arbeitsvorbereitungszeit sowie Be- und Entladezeiten zähle. Weitere Angaben seinerseits bedarf es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zunächst einmal nicht. 

Vielmehr obliegt es nunmehr in einer 2. Stufe dem Arbeitgeber, also der Beklagten, die behaupteten Arbeitszeiten des Klägers zu widerlegen. Dies beispielsweise unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen gemäß § 21a Abs. 7 ArbZG. Ein pauschales Berufen auf eine falsche Bedienung der Kontrollgeräte reicht dafür nicht aus. 

Rechtsanwalt Sebastian Böhm

(Quelle: Entscheidungsveröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts, www.bundesarbeitsgericht.de) 


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