Bundesarbeitsgericht zur Kündigung bei Drohung eines Arbeitnehmers mit Suizid

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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2017 (BAG, Urteil vom 29.06.2017 zum Aktenzeichen 2 AZR 47/16) kann die ernsthafte und bei freiem Willen erklärte Drohung mit Suizid einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber darstellen, wenn es das Ziel des Arbeitnehmers ist, mit dieser Drohung dergestalt Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, dass gewisse Eigeninteressen oder Begehrlichkeiten des Arbeitnehmers erreicht werden.

In dem Verfahren stritten der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines Gespräches zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers (BEM-Gespräch) Äußerungen verlautbart, welche von anderen Beteiligten des Gesprächs als Androhung eines Suizids sowie eines Amoklaufs verstanden wurde. Der Mitarbeiter wurde daraufhin von der herbeigerufenen Polizei mit seiner Zustimmung in die psychiatrische Ambulanz gebracht, wo eine rezidivierende depressive Störung sowie eine mittelgradige Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden.

Kurz darauf beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, welches sodann mitteilte, dass die Zustimmung als erteilt gelte. Anschließend kündigte der Arbeitgeber nach Beteiligung des Personalrats und Unterrichtung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision des Arbeitgebers das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


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