Bundesfinanzhof zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei Kindesentführung

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Zur Reduzierung der Steuerlast können mitunter auch Kosten von Zivilprozessen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Jedoch ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur in ganz engen Ausnahmen überhaupt denkbar.

Mit der Ansicht der obersten Finanzrichter gelte für Prozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot. Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosten ausnahmsweise zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen selbst.

Bei Ansatz dieser Grundprinzipien können auch Zivilprozesskosten dann nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Durch eine Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Steuerpflichtigen allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen, nicht hingegen seine für die zur Steuerveranlagung allein und ausschließlich heranzuziehende materielle Einkommenssituation.

Nach Ansicht des BFH sei deshalb auch eine erweiterte Deutung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ nicht geboten. Der BFH bestätigt durch diese Entscheidung nochmals seine enorm strenge Rechtsauffassung zur Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der BFH von dieser Sichtweise in absehbarer Zeit wieder abrücken könnte.

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