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Bundesgerichtshof hält Fälschung von Impfpässen auch nach alter Rechtslage für strafbar

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 10.11.2022, Aktenzeichen: 5 StR 283/22, entschieden, dass die Fälschung von Impfpässen nach der alten Rechtslage als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar ist.

Im vorliegenden Fall verurteilte das Landgericht Hamburg einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfpässen wurde der Angeklagte jedoch freigesprochen. Nach Ansicht des Landgerichts komme ein Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB a. F.   nicht in Betracht gekommen, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetzte. Dies sei bei Gebrauch in der Gastronomie oder in Apotheken nicht der Fall. Einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB habe nach Ansicht des Landgerichts entgegengestanden, dass § 277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei, die einen Rückgriff auf das allgemeine Urkundenstrafrecht verboten habe. 

 Gegen diese Entscheidung ging die Staatsanwaltschaft in Revision. Sie sah den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung der Staatsanwaltschaft und hob den Freispruch als rechtsfehlerhaft auf. Nach Ansicht des 5. Strafsenats handele es sich entgegen der Ansicht mancher Oberlandesgerichte bei § 277 StGB a. F. nicht um eine spezielle Vorschrift, die den Täter der Fälschung von Gesundheitszeugnissen im Verhältnis zu dem einer Urkundenfälschung privilegieren soll. Ebenfalls entfalte § 277 StGB a. F. keine Sperrwirkung gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen - so wie hier - nicht (vollständig) erfüllt ist. 



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