Bundesgerichtshof: Schadensersatzansprüche auch bei Gewinn durch Beteiligung möglich

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Am 06. Februar entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben zur Zeichnung bewogen wurde, im Rahmen des Vertrauensschadens die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrags verlangen kann, um den er seine Beteiligung wegen unrichtiger Prospektangaben zu teuer erworben hat (Az.: II ZR 17/17). Der Anspruch auf Schadensersatz bestehe auch, wenn die Anlage Gewinne ausschütte.

Im konkreten Fall beteiligten sich mehrere Kläger Ende 2011 an zwei Varianten (einem „Kurzläufer“ und einem „Langläufer“) eines Windenergie-Fonds. Der „Kurzläufer“ wurde im Jahr 2013 vereinbarungsgemäß inklusive Ausschüttungen zurückgezahlt. Der „Langläufer“ hingegen hatte keine vorher festgesetzte Fälligkeit. In dem Verkaufsprospekt seien die Prognosen um über zehn Prozent höher dargestellt und der Preis sei im Zeitpunkt des Kaufs um mehr als 50 Prozent zu hoch angesetzt gewesen. Die Kläger verlangten aufgrund der fehlerhaften Angaben im Prospekt die Erstattung der Differenz zwischen der Summe, die angelegt worden war und dem Betrag, den sie als fair interpretierten – inklusive Zinsen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kläger als Anleger durch „entscheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt einer Kommanditgesellschaft bewogen wurden“ und einen etwaigen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als erstattungsfähigen Schaden geltend machen können. Das bedeutet, dass Anleger im Fall von Prospektfehlern die Wahl haben zwischen der Rückabwicklung ihrer Beteiligung oder der Weiterführung der Beteiligung und der Erstattung eines etwaigen Minderwertes. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch nicht die Wertentwicklung des Fonds.

Rechtliche Möglichkeiten

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre Beteiligung auf Prospektfehler prüfen lassen. Sowohl bei rentablen als auch unrentablen Investitionen könnten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern entstehen.

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