Bundesgerichtshof zu Kfz-Reparaturkosten: Präzisierung des Werkstattrisikos

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Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall gerät, hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten seines Autos, auch wenn die Werkstatt Positionen berechnet, die tatsächlich nicht angefallen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in fünf Entscheidungen (Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) sein bisheriges Urteil zum Werkstattrisiko präzisiert.


Grundprinzipien des Werkstattrisikos


Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger. Selbst wenn die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und dadurch Reparaturkosten überhöht sind, sind diese im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger vollumfänglich ersatzfähig.


Konkretisierung des Werkstattrisikos durch den BGH


  1. Rechnungspositionen ohne tatsächliche Durchführung: Das Werkstattrisiko greift nicht nur bei überhöhten Rechnungspositionen aufgrund von unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise, sondern auch dann, wenn tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen in Rechnung gestellt werden, ohne dass der Geschädigte dies erkennen kann.
  2. Vertrauen in Fachwerkstatt: Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von ihm beauftragte Fachwerkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist nicht verpflichtet, vor der Beauftragung ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  3. Unbeglichene Rechnungen und Abtretungsverbote: Das Werkstattrisiko gilt auch, wenn die Reparaturkosten noch nicht bezahlt wurden. Der Geschädigte kann jedoch nur die Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen. Abtretungsverbote für die Möglichkeit, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, sind nicht zulässig.

Fazit 

Die Entscheidungen des BGH bekräftigen die grundsätzliche Haftung des Schädigers im Rahmen des Werkstattrisikos. Geschädigte haben das Recht, sich auf die Fachkenntnisse der Werkstatt zu verlassen. Das Werkstattrisiko betrifft nicht nur überhöhte Rechnungspositionen, sondern auch nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen. Bei unbezahlten Rechnungen ist die Zahlung nur an die Werkstatt möglich, nicht an den Geschädigten selbst. Abtretungsverbote in diesem Kontext sind nicht zulässig.


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