Bundeskartellamt urteilt über ASICS-Vertriebssystem

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Seit Jahren tobt ein Konflikt zwischen Markenherstellern und Kartellbehörden/-Gerichten über die Reichweite zulässiger Vertriebsbeschränkungen, insbesondere für den Internetvertrieb. Jetzt hat das Bundeskartellamt das wegweisende Verfahren gegen den Sportartikelhersteller ASICS abgeschlossen.

ASICS hatte verschiedene Bedingungen an die Modalitäten des Weitervertriebs gestellt, bevor ein Einzelhändler überhaupt beliefert wurde. Darunter fanden sich Verbote der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen und Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay sowie das Verbot der Wiedergabe geschützter Markenzeichen von ASICS aus fremden Internetseiten.

Das Bundeskartellamt wirft ASICS damit vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben. Durch das Etablieren eines „selektiven Vertriebssystems“ gebe es zwar einen weitreichenden Handlungsspielraum, um einen Qualitätsstandard im Vertrieb zu gewährleisten. Dies dürfe aber nicht missbraucht werden, um darüber hinaus de facto den Preiswettbewerb einzuschränken, in dem sich der Vertrieb auf wenige große Händler konzentriert und die kleineren Händler gar nicht erst wahrgenommen werden können.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“

Auch wir von GHI haben inzwischen Erfahrungen mit selektiven Vertriebssystemen gesammelt, unseren Mandanten entsprechende Vertragswerke erstellt und sie im Umgang damit geschult. Bislang wurden diese Systeme durch das Kartellamt nicht beanstandet, auch wenn sie teilweise tatsächlich schon geprüft wurden. Dennoch läuft der Vertrieb ausgesprochen zufriedenstellend.

Es ist also durchaus möglich, Herstellerinteressen zu sichern, ohne dabei den Wettbewerb in rechtswidriger Weise zu beschränken. Wo genau die Grenzen zu ziehen sind, ist noch lange nicht ausdiskutiert. Die jetzige Entscheidung des Bundeskartellamtes ist zweifelsohne wegweisend, beantwortet aber keineswegs jede offene Frage und ist im Übrigen auch nicht endgültig; ASICS hat in einer ersten Stellungnahme bereits Rechtsmittel angedeutet.

Siehe auch: „Einschränkung des Internetvertriebs durch „Mindest-Offline-Umsatzschwelle“ zulässig?“



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