Bundeszentralregister, Polizeiliches Führungszeugnis und Polizeiliche Datenbanken

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Was ist das Bundeszentralregister (BZR)?

Das Bundesamt für Justiz führt das sogenannte Bundeszentralregister. In diesem Register werden strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen, sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der genannten Eintragungen beziehen. 

Die Eintragungen in das BZR unterliegen der Straftilgung, wobei sich die Tilgungsfrist nach Art der Verurteilung beziehungsweise nach der Strafhöhe bemisst.

Was ist ein Führungszeugnis & welche Verurteilungen werden hier eingetragen?

Jede Person kann aus dem BZR einen Auszug verlangen, welcher angibt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Diese Urkunde nennt sich Führungszeugnis (umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“). Es sind jedoch nicht sämtliche im BZR enthaltenen Eintragungen auch in das Führungszeugnis aufzunehmen. Grundsätzlich werden Verurteilungen zu geringfügigen Strafen nicht eingetragen. Sofern eine Person nicht bereits vorbestraft ist, erscheint eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder von bis zu 3 Monaten Haft nicht im Führungszeugnis. Auch Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren sind ausgenommen, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Welche Straftaten im Führungszeugnis vermerkt sind, hängt zudem davon ab, welche Art von Zeugnis beantragt wird.

Das Privatführungszeugnis wird für persönliche Zwecke, wie zum Beispiel zur Vorlage bei dem Arbeitgeber benötigt. In dieses Zeugnis werden Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder von bis zu 3 Monaten Haft nicht eingetragen. Es sei denn, der Betroffene wurde bereits zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Fall werden beide Strafen in das Führungszeugnis eingetragen. Somit sind dann beide Geldstrafen (auch wenn sie jeweils weniger als 90 Tagessätze betragen) im Führungszeugnis enthalten. Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden ebenfalls nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Solange keine Eintragung im Führungszeugnis vorhanden ist, gilt man offiziell als nicht vorbestraft.

Ein erweitertes Führungszeugnis ist für Personen notwendig, welche beruflich im Kinder- und Jugendbereich tätig werden wollen. Dieses Zeugnis enthält alle kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen - auch geringfügige. Wurde zum Beispiel eine Person wegen sexueller Nötigung zu 60 Tagessätzen verurteilt und ist hierdurch eigentlich nicht „vorbestraft“, taucht die Verurteilung trotzdem in dem erweiterten Führungszeugnis auf.

Ein behördliches Führungszeugnis wird zur Vorlage bei einer öffentlichen Stelle benötigt. Dabei werden neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eingetragen (z.B. der Widerruf eines Waffenscheins). Des Weiteren können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen beziehungsweise Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten können enthalten sein. 

Das Europäische Führungszeugnis ist zwangsläufig auszustellen, wenn eine Person neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt. Das europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates, sofern dieser eine Übermittlung an die ersuchende deutsche Behörde nach seinem Recht vorsieht.

Wie lange stehen Einträge im Führungszeugnis?

Einträge im Führungszeugnis werden abhängig von der Schwere der Straftat nach Ablauf von drei, fünf oder zehn Jahren gelöscht. Das gilt allerdings nur, wenn bis zur Verjährung keine neue Verurteilung hinzukommt. Grundsätzlich gilt, dass Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten nach 3 Jahren gelöscht werden. Für Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis zu 1 Jahr gilt eine Frist von 3 Jahren zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr aufgrund bestimmter Sexualdelikte werden nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe gelöscht. Für alle anderen Eintragungen gilt eine Frist von 5 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe. Sobald mehrere Eintragungen vorliegen, werden alle Eintragungen erst mit Ablauf der letzten Frist gelöscht.

Weitere personenbezogene gespeicherte Daten

Neben den Bundeszentralregister und dem polizeilichen Führungszeugnis gibt es noch die jeweiligen polizeilichen Datenbanken, in denen persönliche Daten gespeichert werden. In diesen Datenbanken werden zunächst einmal alle Vorfälle abgespeichert, bei denen man in Kontakt mit der Polizei gekommen ist. Dies impliziert, dass sie in diesen Datenbanken auch als Zeuge oder sonstige Kontaktperson vermerkt sein können. Natürlich sind sie dort auch erfasst, wenn sie Tatverdächtiger einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit waren.

Oftmals erfahren Betroffene im Straßenverkehr im Rahmen einer Verkehrskontrolle, dass die Polizei sie als BTM-Konsumenten erfasst hat. Dies bringt oft lästige und zeitaufwendige Tests der Polizei zur Fahrtüchtigkeit des Betroffenen mit sich.

Jeder Bürger hat ein Recht darauf, zu erfahren, welche Daten die Polizei über ihn gespeichert hat. Oftmals werden Daten seitens der Ermittlungsbehörden zu Unrecht oder länger als zulässig gespeichert.

Gerne berate ich Sie bezüglich Ihrer bei der Polizei gespeicherten Daten. Zunächst gilt es, einen entsprechend begründeten Antrag bei der jeweils zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, in dem umfassende Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt wird. Nachdem seitens der Polizei eine Mitteilung darüber erfolgt ist, welche personenbezogenen Daten von der Polizei gespeichert wurden, gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Löschung bzw. Verkürzung der Speicherfrist beantragt werden soll.

Diesen Service biete ich den Betroffenen gegen Zahlung einer geringfügigen Pauschale an.

Sollten Sie neugierig sein, welche Informationen bei der Polizei über Sie hinterlegt sind, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Durch eine erste Anfrage entstehen Ihnen grundsätzlich keine Kosten.

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