Bußgeld für Datenschutzverstoß - zahlen oder kämpfen?

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Wenn der "böse Brief" von der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommt und ein Bußgeld bezahlt werden soll, liegen die Nerven meist blank. Dieser Beitrag klärt, was zu tun ist.

Das Drama kündigt sich an...

Ein Bußgeldbescheid der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommt in 99% aller Fälle nicht einfach so ins Haus geflattert. Das Prozedere sieht häufig so aus:

  1. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Beschwerde über Ihr Unternehmen oder hat Ihr Unternehmen im Rahmen einer Stichprobe ausgewählt.
  2. Die Aufsichtsbehörde schreibt Sie an und legt den Sachverhalt dar, um des es geht. Sie erhalten die Möglichkeit der Stellungnahme dazu, unter Fristsetzung.
  3. Häufig erfolgen noch weitere Korrespondenzen. Auch telefonische Besprechungen mit dem Sachbearbeiter bei der Aufsichtsbehörde sind möglich.
  4. Die Aufsichtsbehörde sendet Ihnen eine abschließende Stellungnahme bzw. fordert Sie auf, in Datenschutzhinsicht etwas bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. 
  5. Erst wenn der Sachbearbeiter meint, dass der Sachverhalt damit noch nicht abgeschlossen ist, gibt er den Fall intern an die "Bußgeldstelle" ab.
  6. Von dort erhalten Sie meist noch einmal die Gelegenheit der Stellungnahme.
  7. Erst danach kommt ggf. der sog. "Bußgeldbescheid".

Bußgeldbescheid

Wie bei Verstößen im Straßenverkehr stellt der Bescheid ein sog. "Verwaltungsakt" dar. Dies bedeutet, dass Sie den im Bescheid genannten Betrag bezahlen müssen, wenn Sie nicht fristgerecht Rechtsmittel einlegen.


Viele Meinungen

Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz meint, dass der Datenschutzvorfall bei Ihnen so schwerwiegend war, dass ein Bußgeld berechtigt ist. Diese Rechtsauffassung ist aber nicht "der Weißheit letzter Schluss". Maßgeblich in "letzter Instanz" sind die zuständigen Gerichte. Sie entscheiden, ob ein Bußgeld überhaupt notwendig ist und wenn ja in welcher Höhe.


Dramatische Reduzierung I

In einem eindrucksvollem Fall entschied das Landgericht Bonn durch Urteil vom 11.11.2020 (Az. 29 OWi 1/20) über ein Bußgeld, was gegen einen großen Telekommunikationsbetreiber verhängt worden war. Die zuständige Aufsichtsbehörde verlangte durch Bußgeldbescheid 9,55 Mio. €. Die Einlegung des Rechtsmittels dagegen war überaus erfolgreich. Das Landgericht reduzierte das Bußgeld auf einen nach seiner Meinung angemessenen Betrag von 900.000 €. Dies entspricht einer Reduzierung von ca. 90%. 


Dramatische Reduzierung II

In einem anderen Fall vor dem Landgericht Berlin entschied das Gericht durch Beschluss vom 18.02.2021 (Az. 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20 ), dass der Bußgeldbescheid gegen ein Immobilienunternehmen komplett aufgehoben wird. Der Bußgeldbescheid lautete noch auf einen Betrag von 14,5 Mio. €. Nach der Entscheidung des Landgerichts muss nur gar kein Bußgeld bezahlt werden.

Und die Moral von der Geschicht`?

Eine anwaltliche Überprüfung des Bußgeldbescheids lohnt sich immer! Entweder haben Sie Gewissheit, dass ein Rechtsmittel und damit ein Gerichtsprozess, der sich u.U. über mehrere Monate hinziehen kann, nichts bringt außer weiteren Kosten. Oder Sie erhalten eine fachlich fundierte Einschätzung dazu, inwieweit das Bußgeld überzogen ist und vermutlich aufgehoben oder zumindest reduziert wird.

Checkliste bei Bußgeldern

  1. Kommt ein Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstoßes, notieren Sie den Tag der Zustellung und die Frist, die im Bescheid genannt ist.
  2. Nehmen Sie Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten (soweit bestellt) auf bzw. mit einem Rechtsanwalt für Datenschutzrecht und besprechen bis zum Fristende die Erfolgsaussichten.
  3. Lautet das Ergebnis der Besprechungen, dass sich eine Verteidigung lohnt, legen Sie Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ein.
  4. Im anschließenden Gerichtsverfahren wird geklärt, wie das Gericht den Sachverhalt einstuft.

Als TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter steht Ihnen 

Marc Oliver Giel

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Foto(s): http://kurznach12.de/

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