Cannabis-Anbau – geringe Menge und Eigenverbrauch

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Achtung: Der Beitrag betraf seit dem 1.04.2024 nicht mehr Straftaten mit Cannabis gemäß § 34 KCanG! Der Besitz bestimmter Mengen Cannabis ist nunmehr gemäß KCanG legal.    

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk ist Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld (bei Dülmen, Ahaus, Borken) und informiert Sie über das Konsumcannabisgesetz ausführlich hier unter folgendem Link:

Infos zum Konsumcannabisgesetz

Kurzfassung, was nun legal ist:

Durch das Konsumcannabisgesetz ist es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort dürfen sogar bis zu 50 Gramm Cannabis besessen werden. Die Grammanzahl bezieht sich bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze auf das Gewicht nach dem Trocknen. Im Mittelpunkt steht also nicht der THC-Wirkstoffgehalt, wie früher bei Strafbarkeit nach dem BtMG. 

Auch ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zwecke des privaten Eigenanbaus von Cannabis erlaubt gem. § 4 Abs. 2 KCanG. Angebaut werden darf das Cannabis am Wohnsitz oder dort wo der gewöhnliche Aufenthaltsort des "Gärtners" ist. Dabei dürfen maximal drei Pflanzen pro Person angebaut werden. 

Achtung: 

- Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt gem. § 9 Abs. 2 KCanG.

- Es ist strafbar mehr als drei lebende Cannabispflanzen zu besitzen gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1c. KCanG. Denn pro Volljähriger Person dürfen drei Cannabispflanzen angebaut werden. Wachsen aus den Pflanzen oder Samen mehr als drei Pflanzen, dann müssen diese unverzüglich und vollständig vernichtet werden. 

Wer nach dem neuen KCanG Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden bekommt, sollte in jedem Fall frühestmöglich einen Strafverteidiger beauftragen, um bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen. RA H. Urbanzyk mit Kanzleisitz im Kreis Coesfeld ist Ihr Strafrechtsspezialist im Westmünsterland - und gerne auch bundesweit.  

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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