Cannabiskonsum und Autofahren

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Beim Konsumieren von Cannabis („Kiffen“) und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr entstehen erhebliche juristische Probleme. Zum einen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24a StVG) eingeleitet. Der Täter hat mit einem Fahrverbot zu rechnen (meist: drei Monate). Aber damit ist es nicht ausgestanden. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann nämlich zusätzlich zum Fahrverbot erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 I S.3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Maßgeblich ist, ob die Umstände, die von der Behörde berücksichtigt wurden, „einen Fahreignungsmangel des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen“ (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 9.6.05, A.Z.: 3 C 25.04, NJW 2005, S. 3081).

Und ab welcher THC-Konzentration ist dies der Fall? Hier gibt es keine strengen Grenzen, wie bei der Alkoholfahrt. THC wird in ng (Nanogramm) pro ml (Milliliter) gemessen. Auch bei einer THC-Konzentration von unter 1,0 ng/ml THC kann die Behörde von Fahrungeeignetheit ausgehen, wenn zusätzliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.14, A.Z.: 10 S 1586/14).

Für die Frage, ob Zusatztatsachen klärungsbedürftige Eignungszweifel begründen, ist vor allem die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bedeutsam. Nach dieser Vorschrift führt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis dann nicht zum Ausschluss der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Weiterhin darf kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen Drogen vorgelegen haben (sog. Mischkonsum) und keine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust vorliegen. Bei Werten von unter 1,0 ng/ml THC kann dies nach Auffassung einiger Gerichte angenommen werden. Denn dann hat der Cannabis-Konsum im Zweifel schon mehrere Tage zurück gelegen. Viele Entscheidungen, insbesondere aus Süddeutschland, rechtfertigen jedoch die Anordnung der MPU auch in diesem geringen Bereich, zum Zwecke der Klärung der Fahreignung. Entscheidend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Wichtig ist, dass der Betroffene sich frühzeitig beraten lässt, um die maßgeblichen Schritte frühzeitig einzuleiten, die den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern.

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/cannabiskonsum-dr.-hartmann-partner.html


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