Corona – Betriebsschließungsversicherung kann eintrittspflichtig sein – BGH IV ZR 465/21

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Viele Hotels oder Restaurants mussten während des Corona-Lockdowns schließen und durften keine Gäste empfangen. Nun macht ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2023 zumindest den Hoteliers und Gastwirten Hoffnung, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben (Az.: IV ZR 465/21). Demnach muss die Versicherung unter gewissen Umständen zahlen. „Es kommt auf die genaue Formulierung in den Vertragsbedingungen an, ob die Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Werden in der Betriebsschließungsversicherung die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgeführt, sondern nur auf die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten verwiesen, kann nach der Entscheidung des BGH ab dem 23. Mai 2020 Versicherungsschutz bei behördlich angeordneten Schließungen wegen Corona bestehen. „Als die Corona-Pandemie in Deutschland losging und es zu ersten Schließungen kam, war Covid-19 noch nicht in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Das änderte sich am 23. Mai 2020. Daher können Betriebsschließungsversicherungen ab diesem Tag eintrittspflichtig sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Der BGH hatte über die Klage eines Hoteliers in Hameln zu entscheiden. Dieser musste sein Hotel auf behördliche Anordnung zum ersten Mal vom 18. März bis 25. Mai 2020 und nochmals im November 2020 für Touristen schließen und nahm seine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch. In den Versicherungsbedingungen war aufgeführt, dass Versicherungsschutz besteht, wenn die zuständige Behörde die Schließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger, die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich aufgeführt sind, anordnet.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Covid-19 noch nicht im IfSG aufgeführt war. Dieser Argumentation folgte das BGH jedoch nicht. Aus den Versicherungsbedingungen ginge nicht deutlich hervor, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Zeitpunkt, in dem für den Versicherungsnehmer der Schaden eingetreten ist, entscheidend für den Umfang des Versicherungsschutzes ist. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers. Das bedeutet, dass der Kläger zumindest für die zweite Schließung im November 2020 Anspruch auf Versicherungsschutz hat, da Covid-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2  zu diesem Zeitpunkt bereits in das IfSG aufgenommen war. Für die erste Schließung im März 2020 besteht hingegen kein Versicherungsschutz.

„Das Urteil zeigt, dass Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung bestehen können. Entscheidend sind die konkreten Formulierungen in den Versicherungsbedingungen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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